Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 89.09
OVG 8 B 1576/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 5. November 2009 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt; von der Erhebung
von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird
abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
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