Urteil des BVerwG vom 29.11.2006
Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 89.06 (6 C 40.06)
VGH 22 BV 05.457
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 10. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das von der Klägerin ange-
strebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die ge-
meinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols
für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen
Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüber-
schreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, ggf. für die Zeit bis zum Inkraft-
treten und Umsetzen der Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in sei-
nem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - einerseits und für die Zeit da-
nach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 40.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich