Urteil des BVerwG vom 16.01.2006

Erlass, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 89.05 (6 PKH 19.05)
6 C 1.06
6 VR 1.06
OVG 2 LA 453/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember
2005 sowie die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem vorgenannten Beschluss werden
verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird gleichfalls abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwer-
deverfahrens sowie des Verfahrens auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und
das Beschwerdeverfahren auf je 7 500 € und für das Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 3 750 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers, über die der Senat in seiner im Geschäftsver-
teilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheidet, da der Kläger Ablehnungsgründe
auch nicht ansatzweise substantiiert hat, ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzuläs-
sig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts,
durch den die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf
Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts Hannover abgelehnt wurden, zählt nicht zu den Entscheidungen, gegen die
das Rechtsmittel der Revision statthaft ist (§ 132 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist
gleichfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden
können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört zwar ein
Beschluss, der eine Berufung als unzulässig verwirft (§ 125 Abs. 2 Satz 4 i.V.m.
§ 133 Abs. 1 VwGO), nicht aber der hier angefochtene Beschluss, durch den ein An-
trag auf Zulassung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.
Der vom Kläger im Zusammenhang mit den eingelegten Rechtsmitteln erstrebte Er-
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lass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die-
se Rechtsmittel - wie dargelegt - unstatthaft sind. Davon abgesehen sind die Revisi-
on, die Beschwerde und der Antrag auf einstweilige Anordnung auch deshalb unzu-
lässig, weil gemäß § 67 Abs. 1 VwGO solche Anträge vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person
gestellt werden können.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des
Klägers, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr
bescheiden wird.
Bardenhewer Vormeier Bier