Urteil des BVerwG vom 27.01.2010

Urteil vom 27.01.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 88.09
OVG 4 PA 212/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 mit Schriftsatz vom
25. Januar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Bardenhewer
Büge
Dr. Graulich
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