Urteil des BVerwG vom 22.10.2008

Bier, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 87.08
OVG 4 LA 254/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klä-
gers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 25. August 2008 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht
der Vorschrift des § 67 Abs. 2, 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Betei-
ligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier
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