Urteil des BVerwG vom 27.09.2006

Bier, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 86.06 (6 PKH 9.06)
OVG 3 Bf 372/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss nicht. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Prozesskosten-
hilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Büge Vormeier Dr. Bier
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