Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Meldung, Verfahrensmangel, Datum, Überschreitung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 85.05
OVG 8 LB 118/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 15. September 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie
hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Ent-
scheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden
Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im
Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung
kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
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scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallüber-
greifenden Rechtsfrage führen kann. Der Beklagte hat nicht dargelegt und es ist auch
sonst nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfra-
ge für die Entscheidung erheblich werden kann.
Die Beteiligten streiten noch über die Festsetzung des sog. Rangstich-
tags nach § 6 Abs. 1 SchFG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 VOSch. Danach richtet sich die
Reihenfolge der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Rang der
Eintragung in die Bewerberliste. Der Rang richtet sich nach dem Tag der Meldung
zur Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat. Der Rangstichtag ist jedoch um
die Zeit hinauszuschieben, während der ein Bewerber aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht in die Bewerberliste eingetragen gewesen ist. Das gilt jedoch nicht für
die Zeit zwischen dem Tag der Meldung und der Eintragung, wenn der Bewerber
innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung einen Eintragungsantrag stellt
und die Voraussetzungen der Eintragung vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat
ausgeführt, in einem solchen Falle sei der Rangstichtag lediglich um die Zeit hinaus-
zuschieben, um die der Bewerber die Monatsfrist überschritten habe. Das beklagte
Ministerium steht auf dem Standpunkt, bei Versäumung der Monatsfrist sei der Rang
nach dem Datum der erstmaligen Antragstellung zu bestimmen.
Im vorliegenden Rechtsstreit kann sich die aufgeworfene Frage nicht
auswirken. Das ergibt sich aus folgenden Gründen:
Der Kläger hat sich am 12. Februar 1991 für die (hier maßgebliche)
Wiederholungsprüfung angemeldet, die er am 30. Mai 1991 bestanden hat. Am
8. Juli 1991 stellte er bei der zuständigen Behörde in Berlin den Antrag auf Eintra-
gung in die Bewerberliste. Die Behörde setzte mit Bescheid vom 16. März 1992 den
Rangstichtag (zunächst) auf den 20. Februar 1991 fest. Sie ging von dem Tag der
Meldung zur Prüfung aus und schob den Rangstichtag dabei lediglich um die acht
Tage hinaus, um die der Kläger die Monatsfrist des § 11 Abs. 2 VOSch versäumt
hatte. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 1997 setzte die Behörde den
Rangstichtag infolge einer Änderung der Anrechnung von Gesellenzeiten auf den
20. Februar 1990 fest.
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Der Kläger zog nach Niedersachsen um und stellte dort erneut unter
dem 6. Mai 2001 einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste des Regierungs-
bezirks Hannover zur Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Die Bezirks-
regierung setzte mit Bescheid vom 7. Januar 2002 den Rangstichtag auf den 8. Juli
1990 fest. Dabei wurde das Datum der erstmaligen Stellung des Eintragungsantrags
(8. Juli 1991) zugrunde gelegt und der Rangstichtag wegen des Realschulabschlus-
ses des Klägers um ein Jahr zurückverlegt.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit dem Begehren, den Rangstichtag
aufgrund der Übergangsregelung in § 21 VOSch um ein weiteres Jahr auf den 8. Juli
1989 zurückzuverlegen, weil er aufgrund einer früheren Rechtslage eine Gesellenzeit
von vier Jahren abgeleistet hatte. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 6. März
2002 zurückgewiesen.
Die Klage mit dem vom Verwaltungsgericht so verstandenen Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Januar
2002 und des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2002 zu
verpflichten, seinen Rangstichtag in der Bewerberliste für die
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf den 8. Juli
1989 festzusetzen,
hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2003 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das nunmehr zuständige Ministerium
im Berufungsrechtszug antragsgemäß verurteilt. Es hat den Rangstichtag wie folgt
berechnet:
Als Ausgangspunkt der Berechnung hat es den Tag der Anmeldung zur
Wiederholungsprüfung, also den 12. Februar 1991 genommen, den Rangstichtag
jedoch um acht Tage der Überschreitung der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2
VOSch hinausgeschoben und damit den 20. Februar 1991 zugrunde gelegt. Sodann
hat es den Rangstichtag um ein Jahr wegen Realschulabschlusses und um ein wei-
teres Jahr wegen der vierjährigen Gesellenzeit auf den 20. Februar 1989 zurückver-
legt. Mit Rücksicht auf das Klagebegehren des Klägers hat das Oberverwaltungsge-
richt den Verpflichtungsausspruch auf den 8. Juli 1989 begrenzt.
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Das beklagte Ministerium wirft unter ausdrücklicher Hinnahme des Be-
rufungsurteils im Übrigen sinngemäß die Frage auf, ob § 11 Abs. 2 Satz 2 VOSch
dahin zu verstehen ist, dass bei Überschreitung der Monatsfrist auf den Tag der Stel-
lung des Eintragungsantrags abzuheben ist, oder ob der Rangstichtag lediglich um
die Zeit hinauszuschieben ist, um die der Bewerber die Monatsfrist überschritten hat.
Die aufgeworfene Frage kann nicht entscheidungserheblich werden.
Geht man mit dem Beklagten von der Stellung des Eintragungsantrags am 8. Juli
1991 aus und nicht mit dem Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 1991, so ergibt
sich ebenfalls der Rangstichtag 8. Juli 1989, nämlich durch Zurückverlegung um ein
Jahr wegen des Realschulabschlusses und um ein weiteres Jahr wegen längerer
Gesellenzeit.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich