Urteil des BVerwG vom 06.05.2010

Besondere Härte, Genehmigung, Zdg, Zivildienst

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 84.09
VG 11 K 1756/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge,
Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düs-
seldorf vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 75 Satz 2 ZDG i.V.m. § 135 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschriften kommt einer Rechts-
sache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des
revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Beschwerdeführer muss nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fall-
übergreifenden Rechtsfrage führen kann.
a) Der dienstpflichtige Kläger verfolgt mit seiner Klage das Begehren, die Be-
klagte zu verpflichten, ihn bis zum Ablauf seines rechtswissenschaftlichen Stu-
diums an der Universität Bern (Schweiz) vom Zivildienst zurückzustellen und
ihm - nachträglich - zu genehmigen, die Bundesrepublik Deutschland für die
Zeit seines Auslandsstudiums zu verlassen. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage - soweit hier erheblich - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger
könne sich nicht auf einen Zurückstellungsanspruch nach § 11 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b ZDG berufen, weil die von ihm insoweit geltend
gemachten Gründe darauf zurückzuführen seien, dass er Deutschland vor sei-
ner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne wehrbehördliche Genehmi-
gung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG verlassen habe und er auch keine nach-
trägliche Genehmigung - nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
nach dem Maßstab des § 23 Abs. 4 ZDG - beanspruchen könne. Eine solche
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Genehmigung könne nicht nach § 23 Abs. 4 Satz 3 ZDG erteilt werden, weil der
Kläger für eine Einberufung zum Zivildienst heranstehe. Auch § 23 Abs. 4
Satz 4 ZDG scheide als Grundlage eines Genehmigungsanspruchs aus, weil
eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht in Umständen gefunden
werden könne, die - wie hier - entstanden seien, nachdem und weil der Dienst-
pflichtige Deutschland ohne die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG bzw. § 23 Abs. 4
Satz 1 ZDG erforderliche Genehmigung verlassen habe. Die Wehrgerechtigkeit
als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ver-
biete es, diejenigen Dienstpflichtigen hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehr-
oder Zivildienst zu benachteiligen, die der gesetzlichen Pflicht zur Einholung der
Genehmigung rechtzeitig genügt hätten, die Genehmigung aber wegen Fehlens
der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht hätten erhalten können. Das Ver-
waltungsgericht hat sich für diesen Ansatz auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 6.76 -
BVerwGE 54, 240 <246 ff.> = Buchholz 448.0 § 13a WPflG Nr. 9 S. 6 ff., vom
24. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 22.78 - BVerwGE 59, 23 <27 f.> = Buchholz
448.0 § 3 WPflG Nr. 10 S. 8 f. und vom 26. Juli 1996 - BVerwG 8 C 4.95 -
Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 18 S. 4, Beschluss vom 18. November 1998
- BVerwG 6 B 90.98 - Buchholz 448.11 § 23 ZDG Nr. 1 S. 1 f., Urteil vom
22. September 2004 - BVerwG 6 C 1.04 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 22
S. 19) zu den Maßstäben für die Annahme einer besonderen Härte im Rege-
lungszusammenhang von § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 12 Abs. 4 WPflG berufen.
Hieran anknüpfend und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Dezember 1969
- BVerwG 8 C 207.67 - BVerwGE 34, 273 <276> = Buchholz 448.0 § 12 WPflG
Nr. 42 S. 52 und vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C 5.07 - Buchholz 448.0
§ 12 WPflG Nr. 213 S. 35) über den Ausschluss einer Zurückstellung aus Grün-
den, die ein Dienstpflichtiger unter missbräuchlicher Ausnutzung einer aus an-
derem Anlass gewährten Zurückstellung geschaffen hat, hält der Kläger für
grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob eine Berufung auf derart entstandene
Härtefallgründe ausnahmsweise dann möglich ist, wenn das nicht genehmigte
Verlassen Deutschlands und/oder das Entstehen von Härtefallgründen während
einer Zurückstellung aufgrund eines anderen Sachverhaltes auf einen aus-
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drücklichen Rat der Behörde zurückgeht, die den Bürger im Hinblick auf die
vorab dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen
Gründen nicht mehr hören möchte“. Dahinter stehe die allgemeine Frage, „ob
es behördliche Anstiftungen des Bürgers zu einem pflichtwidrigen Verhalten der
Behörde dennoch erlauben, sich gegenüber dem Bürger auf eben dieses ihm
angeratene pflichtwidrige Verhalten berufen zu können“. Diese Fragestellung
rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
b) Soweit die Beschwerde auf das „Entstehen von Härtefallgründen während
einer Zurückstellung aufgrund eines anderen Sachverhaltes“ und die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu abstellt, erfasst sie die tragen-
den Gründe des angefochtenen Urteils nicht zutreffend. Denn das Verwal-
tungsgericht hat einen Zurückstellungsanspruch des Klägers allein wegen des
ungenehmigten und auch nachträglich nicht genehmigungsfähigen Auslands-
aufenthaltes als ausgeschlossen angesehen. Es hat dementsprechend offenge-
lassen, ob dem Kläger auch vorgeworfen werden könne, die ihm aus anderem
Grund (rechtsverbindlich zugesagte Berufsausbildung) gewährte Zurückstel-
lungsfrist rechtsmissbräuchlich für die Herbeiführung der Voraussetzungen ei-
nes neuen Zurückstellungsgrundes (Fortschritt des Studiums und erheblicher
Zeitverlust bei Wiederaufnahme des Studiums nach dessen zivildienstbedingter
Unterbrechung) ausgenutzt zu haben (UA S. 12). Eine Rechtsfrage, die sich für
die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgeho-
ben hat, kann indes regelmäßig und so auch hier nicht zur Zulassung der Revi-
sion führen (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 14.06 - Buch-
holz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 S. 17 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B
17.09 - juris Rn. 7).
c) Sofern die aufgeworfene Frage den Ausschluss einer nachträglichen Ge-
nehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 4 ZDG betrifft,
kann sie die Revision ebenfalls nicht eröffnen. Das folgt bereits daraus, dass
das Verwaltungsgericht seine Einschätzung der Unbeachtlichkeit des von dem
Kläger erstmals mit der Klagebegründung erhobenen Einwands, eine Mitarbei-
terin des Kreiswehrersatzamtes M. habe ihm von der Meldung des Abbruchs
seiner Lehre zum Versicherungskaufmann und der Aufnahme des Studiums in
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der Schweiz abgeraten, nicht allein auf die Erwägung gestützt hat, dieser Rat-
schlag habe den Kläger bösgläubig gemacht. Vielmehr hat das Verwaltungsge-
richt in erster Linie und die Entscheidung ersichtlich selbstständig tragend dar-
auf abgestellt, § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG verlange von dem betroffenen Wehr-
pflichtigen die Einholung einer (ausdrücklichen) Genehmigung, die bloße münd-
liche Anzeige der Absicht eines Auslandsaufenthaltes erfülle das Genehmi-
gungserfordernis nicht (UA S. 11). Zu dieser Begründung verhält sich die Be-
schwerde nicht. Ist jedoch eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbst-
ständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulas-
sungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur für eine Begründung
ein Zulassungsgrund eingreift, kann diese Begründung hinweggedacht werden,
ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das
vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klä-
rung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisions-
verfahren zu erwarten (vgl. allgemein: Beschlüsse vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4,
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 15 und vom 16. April 2009 - BVerwG 6 B 106.08 - juris Rn. 4).
Abgesehen hiervon bedürfte die Frage, ob Wehrpflichtige oder anerkannte
Kriegsdienstverweigerer im Falle ihrer Bösgläubigkeit geltend machen können,
das ungenehmigte Verlassen Deutschlands gehe auf einen ausdrücklichen Rat
der befassten Behörde zurück, auch deshalb keiner revisionsgerichtlichen Klä-
rung, weil sie sich nach der gefestigten Rechtsprechung zu dem verfassungs-
rechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ohne Weiteres verneinen lässt.
Ein Eingreifen dieses Grundsatzes erfordert unter anderem die Schutzwürdig-
keit der Vertrauensbetätigung (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C
170.81 - BVerwGE 67, 129 <131,134> = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 8,
10 und vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 39.87 - Buchholz 401.9 Beiträge
Nr. 32 S. 10 f.). Es liegt auf der Hand, dass das Vertrauen auf eine behördliche
Auskunft regelmäßig dann nicht schützenswert sein kann, wenn dem Adressa-
ten bekannt ist, dass die Auskunft der Rechtslage widerspricht (vgl. BFH, Urteil
vom 13. Dezember 1989 - X R 208/87 - NVwZ 1990, 1110 <1111>). Im Übrigen
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erfordert eine Prüfung am Maßstab des Vertrauensschutzgrundsatzes die ei-
nem Revisionsverfahren nicht zugängliche Würdigung und Abwägung der Um-
stände des konkreten Einzelfalles.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
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