Urteil des BVerwG vom 30.03.2007

Abweisung, Überführung, Härte, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 83.06
VG 4 E 410/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juni
2006 (VG 4 E 410/06) ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentschei-
dungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen
entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ohne das Urteil des be-
schließenden Senats vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - (juris) hät-
te auf die Beschwerde der Beklagten die Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung zugelassen werden müssen. Dabei wäre die Rechtmäßigkeit des an-
gegriffenen Einberufungsbescheids festgestellt worden. Der Kläger hätte insbe-
sondere keinen Zurückstellungsgrund wegen besonderer Härte gehabt. Die
Überführung des seinerzeitigen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in
das erstrebte Dauerarbeitsverhältnis war nämlich weder rechtsverbindlich zu-
gesagt noch aus anderen Gründen ähnlich gewiss (vgl. Urteil vom 13. No-
vember 2006 a.a.O. Rn. 20). Die Revision hätte zur Aufhebung des erstinstanz-
lichen Urteils und zur Abweisung der Klage geführt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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