Urteil des BVerwG vom 15.10.2008

Rechtliches Gehör, Rüge, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 82.08 (6 PKH 25.08)
OVG 12 B 29.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge und die „Beschwerde und Rüge“ des
Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. August
2008 - BVerwG 6 B 22.08 - sowie die Anträge auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einreichung der
Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 28. August 2008 ist abzulehnen, weil
die Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei sei-
ner Entscheidung vom entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis
genommen oder in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs
nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines
Beschlusses zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16). Daher sind ledig-
lich folgende Hinweise angezeigt: Der Senat hat in seinem Beschluss (Rn. 12)
dargelegt, dass und warum seine Prozessbevollmächtigte weiterhin bevoll-
mächtigt war. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 benannte
Rechtsanwältin hat sich nicht als Prozessbevollmächtigte bestellt. Da die Pro-
zessbevollmächtigte jedenfalls in erster Linie selbst in der Lage war, die Gründe
der Fristversäumung darzulegen, war es angezeigt, sie dem Kläger beizuord-
nen. Dass der Senat entscheidungserheblichen Sachverhalt übergangen hätte,
lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Mit Blick auf die Rege-
lung des § 67 Abs. 4 VwGO war hinsichtlich der Entscheidung über den Wie-
dereinsetzungsantrag und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion allein auf das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers einzu-
gehen. Deren Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und gewür-
digt, wie sich aus dem Beschluss vom 28. August 2008 ergibt. Der Umstand,
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dass der Senat dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, rechtfertigt eben-
so wenig eine Anhörungsrüge wie angebliche Mängel der vorinstanzlichen Ver-
fahren.
2. Aus den vorgenannten Gründen ist die Anhörungsrüge zusammen mit dem
zugehörigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch ihrerseits ab-
zulehnen.
3. Die „Beschwerde und Rüge“ gegen die Entscheidung des Senats, das erneu-
te Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vom 24. Juli 2008 als erledigt anzu-
sehen, ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
nicht mit der Beschwerde oder einer „Rüge“ angefochten werden können. „Rü-
gen“ sind mit Ausnahme der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO in der Ver-
waltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und unangemessen.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrags und zur Einreichung der Begründung der Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 ist ebenfalls abzulehnen.
Die erneut beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nach dem rechtskräftigen Ab-
schluss des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Revision ohne hinreichende Aussicht auf Er-
folg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
5. Erneute Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit werden ohne weitere
Bearbeitung zu den Akten genommen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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