Urteil des BVerwG vom 22.09.2006

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 80.06
VGH 6 TG 1526/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli
2006 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf §§ 47, 53, 52 Abs. 1 bis 3 GKG (s.a. hierzu Beschluss VG
Frankfurt/Main vom 7. Juni 2006).
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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