Urteil des BVerwG vom 09.02.2005

Rechtliches Gehör, Geldschuld, Erlass, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 80.04
OVG 8 LB 172/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 11 845 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revisi-
on.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung er-
heblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
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richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Be-
deutung.
Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. Er beantragte im November 1995 die Gewäh-
rung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Zahnärztekammer lehnte den Antrag ab, das
Verwaltungsgericht Hannover verpflichtete sie durch Urteil vom 26. April 1999, dem
Kläger ab dem 1. Dezember 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der
Alterssicherungsordnung zu gewähren. Daraufhin bewilligte die Kammer dem Kläger
durch Bescheid vom 21. Juni 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente in bestimmter Höhe,
die sich ab dem 1. Januar 1996 um 2 % und ab dem 1. Januar 1997, dem 1. Januar
1998 und dem 1. Januar 1999 jeweils um 1 % erhöhte. Der Kläger verlangte Pro-
zesszinsen auf die ihm zunächst verweigerte Berufsunfähigkeitsrente. Der Antrag
blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hält vor dem Hintergrund, dass ihm jährlich Feststellungsbescheide über
die im Leistungsfall zu zahlende monatliche Altersrente sowie eine sog. Anpassungs-
rente, deren Summe im Falle völliger Berufsunfähigkeit die der Berufsunfähigkeits-
rente entspricht, zugegangen seien, folgende Frage für klärungsbedürftig: "Kann ein
auf eine Verpflichtungsklage zu zahlender Geldbetrag rechnerisch unzweifelhaft er-
mittelt werden, wenn vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung be-
reits Feststellungsbescheide an die Mitglieder des Beklagten ergangen sind, aus de-
nen sich die im Leistungsfall zu zahlende monatliche Altersrente ergibt?" Diese Fra-
ge kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht auf die Klärung revi-
siblen Rechts führt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im
öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz
keine gegenteilige Regelung enthält (Beschluss vom 4. Mai 1994 - BVerwG 1 B
26.94 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 9; Urteile vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A
1.92 - Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 11 und vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C
28.97 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5). Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner
eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit nunmehr fünf Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1
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Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Danach muss eine
Geldforderung rechtshängig geworden sein (§ 90 VwGO).
Da im Verwaltungsprozess anders als in zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht
unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages, sondern mittels der Verpflichtungsklage
auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der
seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen
auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittel-
bar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss
allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen
Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Allerdings
braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem
Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein
rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Insoweit wird von
dem Kläger auch weiterer Klärungsbedarf nicht geltend gemacht. Seine Frage zielt
darauf, ob die Geldschuld des Beklagten rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt
werden konnte. Diese Frage hat das Berufungsgericht in Auslegung und Anwen-
dung nicht revisiblen Rechts, nämlich des Satzungsrechts des Beklagten, beantwor-
tet. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage müsste ebenfalls nach diesem Landes-
recht beantwortet werden. Sie führt daher nicht auf revisibles Recht.
Der Hinweis des Klägers auf eine divergierende Rechtsprechung der Verwaltungs-
gerichte kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Handelt
es sich wie hier um die Auslegung und Anwendung von Landesrecht, ist das Ober-
verwaltungsgericht des Landes zur abschließenden Klärung berufen. Dabei muss
grundsätzlich auch eine Änderung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts hingenommen werden.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die
Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift
liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden
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abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von
einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist.
Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm bezie-
hen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem
Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und in-
wiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise
widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von dem bereits ange-
führten Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - abgewichen. In diesem Urteil
sei der Rechtssatz aufgestellt, "dass die im Wege der Verpflichtungsklage mittelbar
begehrte Geldforderung weder im Klageantrag noch im Urteilsausspruch in jedem
Fall der Höhe nach beziffert sein muss, ausreichend sei vielmehr, dass die Geld-
schuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann". Diesen Rechtssatz ha-
be das Oberverwaltungsgericht "verkannt und die Ansicht vertreten, es bedürfe im
Falle des Verpflichtungsausspruchs noch einer Rechtsanwendung, was sowohl
rechtlich als … auch tatsächlich nicht richtig" sei. Mit diesem Vorbringen wird eine
Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht den Anforderungen gemäß
dargelegt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat gerade die angeführte Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat
lediglich in Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts des Beklagten die Auf-
fassung vertreten, im vorliegenden Fall sei nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils
noch eine weitere Rechtsanwendung zur Ermittlung der Höhe der Berufsunfähig-
keitsrente erforderlich gewesen.
c) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden.
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe in dem vorliegenden Verfahren überra-
schend seine frühere Rechtsauffassung geändert und dies erst in der mündlichen
Verhandlung bekannt gegeben. Damit sei der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
zuwider gehandelt und eine Überraschungsentscheidung erlassen worden.
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aa) Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung (§ 86
Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächli-
cher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforder-
lich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt
werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Un-
terbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht
die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es.
bb) Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für
die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abge-
geben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Vor-
aussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu
schaffen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73> zu § 139 ZPO). Die Vorschrift soll darüber hin-
aus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfas-
sungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen
vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen
bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage
seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der
nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschluss vom
25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34
S. 20 f.). Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägun-
gen des Gerichts. Sie verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht die
Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des
Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmä-
ßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember
1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). So
muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von meh-
reren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen
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begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz
310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf
einen bisher nicht erörterten, seine tragenden Erwägungen betreffenden Gesichts-
punkt hingewiesen und ist ein Beteiligter nicht in der Lage, sich in der mündlichen
Verhandlung dazu zu äußern, ist dieser gehalten, alles ihm Zumutbare zu unterneh-
men, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden (Beschluss vom 14. Okto-
ber 2004 - BVerwG 6 B 6.04 -).
Nach diesen Grundsätzen hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Vertagung beantragen
müssen, wenn er sich nicht auf die von dem Berufungsgericht geäußerte Rechtsauf-
fassung äußern konnte.
cc) Wenn der Kläger mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht habe wesentliche
Bekundungen eines Beteiligten unberücksichtigt gelassen und sei von einem fal-
schen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, geltend machen will, das
Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des
§ 108 Abs. 1 VwGO entschieden, so wäre auch dieser Vorwurf unberechtigt.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Ge-
samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Frei-
heit, die dieser Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht
sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Um-
stände (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 7.79 - Buchholz 431.1 Architekten
Nr. 5 S. 16 <17>). Das Gebot der freien Überzeugungsbildung verlangt ferner, dass
das Gericht seiner Überzeugung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt.
Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tat-
sachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung
zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn ein Ge-
richt von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbeson-
dere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrän-
gen müssen (Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338;
Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68; Ur-
teil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.). Grundsätz-
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lich kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht seiner Pflicht aus
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Be-
teiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt
hat (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 183 und Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.). Wenn das Gericht in seiner Entschei-
dung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungs-
erheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, so spricht dies dafür, dass es den ent-
sprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls
nicht in Erwägung gezogen hat. Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
zugrunde (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht
dargelegt. Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe die bereits erteilten Be-
scheide vom 25. November 1994, 30. November 1995, 20. Dezember 1996,
22. Dezember 1997, 21. Dezember 1998 und vom 22. März 1999 über die dem Klä-
ger zustehenden Leistungen nicht berücksichtigt. Dieser Vorhalt ist nicht zutreffend.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Gerichtsakten Bezug genommen, in denen
die angeführten Bescheide enthalten sind (GA Bl. 64 bis 69) und den entsprechen-
den Vortrag des Klägers der Sache nach im Tatbestand seines Urteils dargestellt
(UA S. 5). Es hat diesen Bescheiden indessen nicht entnommen, dass damit die
Leistungen des Beklagten rechnerisch feststanden. Denn es hat noch die Notwen-
digkeit einer Rechtsanwendung gesehen (UA S. 8). Die von dem Kläger angeführten
Bescheide weisen zudem für die Jahre ab 1995 Versorgungsbeträge aus, die nicht
vollen Umfangs den dem Kläger mit Bescheiden vom 21. Juni 1999 (GA Bl. 62 und
63) zugebilligten Leistungen entsprechen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich