Urteil des BVerwG vom 20.06.2012

Gemeinde, Gesundheit, Unvereinbarkeit, Gleichheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 8.12
VGH 10 B 10.2806
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Dr. Möller und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungs-
gerichtshofs.
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) die Frage, „wann eine Gemeinde als
Verordnungsgeberin über das Halten und Führen von Hunden vom Erlass einer
solchen Verordnung absehen darf und stattdessen selektiv einzelne Hundehal-
ter mit Hunden einer bestimmten Risikoklasse herausgreift und mittels Verwal-
tungsakts Anordnungen zur Führung und Haltung des Hundes für den Einzelfall
erteilt, andere Hundehalter mit Hunden derselben Risikoklasse (oder einer hö-
heren) jedoch nicht behelligt, obwohl für die Gemeinde in jedem Fall - aufgrund
der Anmeldung zur Hundesteuer und/oder aufgrund der Erteilung eines so ge-
nannten Negativzeugnisses - erkennbar ist, dass ein Hund angeschafft worden
ist oder in das Gebiet der Gemeinde eingezogen ist und in seiner Risikoklasse
eine entsprechend konkrete Gefahr für Leib, Leben und/oder die Gesundheit
darstellt“.
1
2
- 3 -
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Verletzung von Bun-
desrecht durch Landesrecht vermag die Zulassung der Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann nicht zu rechtfertigen, wenn nicht das Bundesrecht,
sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig erscheint. Das ist in aller
Regel der Fall, wenn die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit bundesverfas-
sungsrechtlichen Grundsätzen oder Garantien, etwa der Gleichheit, der Ver-
hältnismäßigkeit oder des Übermaßverbotes, der Rechtsschutzgewährleistung
oder der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung behauptet wird. Hier
muss, um die Grundsatzzulassung erhalten zu können, dargelegt werden, dass
der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Re-
vision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Pietzner, in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 132 Rn. 43 unter Hinweis auf Beschluss
vom 30. November 1994 - BVerwG 4 B 243.94 - Buchholz 310 § 80 VwGO
Nr. 59).
Die Klägerin hat nicht dargetan, welcher Klärungsbedarf im Wege eines Revi-
sionsverfahrens zum Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG aus ihrer Sicht besteht.
Vielmehr hat sie im Stil des vorangegangenen Berufungsverfahrens ihren
Rechtsstandpunkt vom gleichheitswidrigen Handeln der Beklagten als Verwal-
tungsbehörde und Verordnungsgeberin wiederholt. Darin liegt kein die Revi-
sionszulassung begründendes Vorbringen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2
VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Graulich Dr. Möller Prof. Dr. Hecker
3
4
5