Urteil des BVerwG vom 04.03.2009

Urteil vom 04.03.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 8.09 (6 PKH 3.09)
VG 1 K 464/08.TR
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2008 mit Schriftsatz
vom 20. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist des-
halb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Da der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag
auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 3.09) nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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