Urteil des BVerwG vom 30.09.2008

Rechtliches Gehör, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 79.08 (6 PKH 22.08)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 27. August 2008 - BVerwG 6 B 59.08 (6 PKH
17.08) - und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
werden abgelehnt.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Grün-
den keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2. Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht den An-
spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat
(§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin macht geltend, dass ihre Be-
schwerde gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 26. Juni 2008 nicht hätte verworfen werden dürfen, weil sie sich auf die
Möglichkeit einer „Ausnahmebeschwerde“ berufe. Damit wird eine entschei-
dungserhebliche Gehörsverletzung nicht aufgezeigt. Denn über die abschlie-
ßende gesetzliche Regelung des Instanzenzugs hinaus ist für eine Anrufung
des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer (angeblich) „greifbaren
Gesetzwidrigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung schon wiederholt
ausgesprochen (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 u.a. - Buch-
holz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 -
Buchholz a.a.O. Nr. 15); daran hält es auch im vorliegenden Fall fest. Mit
angeblichen Verstößen des Beschwerdegegners gegen von der Klägerin ange-
führte höchstrichterliche Rechtsprechung kann eine Anhörungsrüge nach
§ 152a VwGO nicht begründet werden.
3. Erneute Eingaben der Klägerin in dieser Angelegenheit, die ohne Vertretung
gemäß § 67 VwGO eingereicht werden, werden ohne weitere Bearbeitung zu
den Akten genommen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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