Urteil des BVerwG vom 06.11.2006

Urteil vom 06.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 79.06
OVG 7 OB 138/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersäch-
sischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 mit Schriftsatz vom
1. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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