Urteil des BVerwG vom 10.01.2005

Härte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 79.04
VG RO 4 K 04.1099
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg.
1. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO darge-
legt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungs-
grund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formu-
lierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Daran fehlt es dem Beschwerdevorbringen.
Der Kläger bringt in der Art einer Berufungsbegründung diejenigen Tatsachen vor,
aus denen sich nach seiner Ansicht Zurückstellungsgründe nach § 12 WPflG erge-
ben. Damit wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der verwaltungsge-
richtlichen Tatsacheninstanz. Eine über den konkreten Einzelfall hinaus weisende
Rechtsfrage ist damit nicht verbunden. In keiner Weise wird dargelegt, inwiefern der
Rechtsstreit zur Klärung einer bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
noch ungeklärten Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zurückstellung wegen be-
sonderer Härte zwecks Weiterführung eines Gewerbebetriebes (m.w.N. Beschluss
vom 22. Mai 2003 - BVerwG 6 B 14.03 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 205) beitra-
gen könnte.
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2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich