Urteil des BVerwG vom 09.01.2003

Reform, Verfahrensart, Scheidung, Selbstkontrolle

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 79.02
OVG 19 E 1061/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die außerordentliche weitere Rechtsbeschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 13. November 2002 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Für eine Befassung des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts mit
der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist angesichts der ab-
schließenden gesetzlichen Regelung seiner Zuständigkeiten im In-
stanzenzug, zu denen die Überprüfung von Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört (§ 152
Abs. 1 VwGO), kein Raum. Nach den Neuregelungen im Zivilprozess-
recht kommt die in der Vergangenheit für denkbar gehaltene Mög-
lichkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen greifbarer
Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht (Beschluss vom 16. Mai
2002 - BVerwG 6 B 28.02 und BVerwG 6 B 29.02 - NJW 2002, 2657).
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Zivilprozessreformgeset-
zes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887 <1902>) der Frage der
"Selbstkontrolle" der Gerichte für diejenigen Fälle angenommen,
die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der "außerordentli-
chen Beschwerde" gegeben haben. Er hat sich dafür entschieden,
dass dasjenige Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat,
dem der Fehler unterlaufen ist. Demgemäß hat der Bundesgerichts-
hof aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass
seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein au-
ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann
nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Ver-
fahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sons-
tigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGH, Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775). Diese Rechtsentwick-
lung hat zur Folge, dass die gesetzliche Aufzählung der Zustän-
digkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Be-
schwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Be-
schwerden nicht mehr zulassen. Mit der gesetzgeberischen Ent-
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scheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses, die von der
Verfahrensart unabhängig ist (vgl. § 173 VwGO), wäre es unver-
einbar, weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel
zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festset-
zung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2
GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier