Urteil des BVerwG vom 15.01.2009

Rechtliches Gehör, Bier, Besuch, Zumutbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 78.08
OVG 2 LB 5/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 375,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vor-
schrift grundsätzlich bedeutsam, wenn eine für die erstrebte Revisionsent-
scheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Den Darle-
gungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzun-
gen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die Kläger wenden sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erstattung der
Aufwendungen, die ihnen in zwei Schuljahren durch die Beförderung ihrer Kin-
der im privaten PKW zwischen ihrem Wohnort im Gebiet des beklagten Land-
kreises und dem von den Kindern besuchten Gymnasium in Hamburg-Heimfeld
entstanden sind. Sie berufen sich auf die grundrechtlichen Gewährleistungen in
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG und
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werfen die Frage nach der Belastungsgrenze auf, die bei einer Schülerbeförde-
rung im öffentlichen Personennahverkehr unter Beachtung des Verhältnismä-
ßigkeits- und des Gleichbehandlungsgrundsatzes - auch im Hinblick auf die mit
der gymnasialen Schulzeitverkürzung von neun auf acht Jahre verbundenen
Erschwernisse - nicht überschritten werden darf. Ein grundsätzlicher Klärungs-
bedarf, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, wird damit nicht
aufgezeigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat für die Zumutbarkeit des Schulweges auf
§ 114 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - abgeho-
ben. Es hat diese Norm - unbeschadet der den kommunalen Trägern der Schü-
lerbeförderung eröffneten Gestaltungsbefugnis - dahin ausgelegt, dass Schü-
lern der Sekundarstufe I eine Schulwegzeit von 60 Minuten je Richtung regel-
mäßig zumutbar ist, dass aber auch eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten
unter besonderen Umständen, etwa beim Besuch einer Bildungseinrichtung mit
einem besonderen überregionalen Angebot in einem anderen Bundesland, die
Zumutbarkeitsgrenze noch wahren kann. Die Frage, ob diese Auslegung zutref-
fend ist, würde sich dem Senat in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da sie
das irrevisible Landesrecht betrifft.
Soweit die Beschwerde den Regelungsgehalt, den das Berufungsgericht dem
§ 114 Abs. 1 NSchG entnommen hat, für unvereinbar mit höherrangigem Recht
hält, vermag ihr auch dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rüge der Nichtbeachtung
von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann begründen,
wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maß-
stab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maß-
gaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlä-
gigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer
Klärung in dem anhängigen Verfahren müssen in der Beschwerdebegründung
dargelegt werden (s. Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 -
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B
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64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Der Inhalt der von den Klägern bezeichneten Grundrechte
ist seit langem geklärt; ein auf sie bezogener grundsätzlicher und im Streitfall
entscheidungserheblicher Klärungsbedarf wird von der Beschwerde nicht an-
satzweise aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. Die Kläger wenden sich der Sa-
che nach gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte bzw. unterbliebene Berück-
sichtigung der genannten bundesverfassungsrechtlichen Normen, insbesondere
des mit ihnen verbundenen Verhältnismäßigkeitsprinzips, bei der Auslegung
und Anwendung des Landesrechts; dies aber kann die Zulassung der Revision
nicht rechtfertigen.
Davon abgesehen ist es offensichtlich und bedarf nicht der Klärung in einem
Revisionsverfahren, dass die Gesetzesauslegung durch das Oberverwaltungs-
gericht die durch das Bundesverfassungsrecht gezogenen Grenzen wahrt.
Selbst wenn sich aus dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht
der Erziehungsberechtigten, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, und
aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) Auswirkungen auf die hier umstrittene Frage nach der Erstat-
tungsfähigkeit privater Schülerbeförderungskosten ergeben sollten, stände dem
Landesgesetzgeber jedenfalls ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum hin-
sichtlich der Zumutbarkeit des Beförderungsangebots im öffentlichen Perso-
nennahverkehr zu. Die differenzierten Vorgaben für die Schulwegzeit, die das
Berufungsgericht dem hier anwendbaren Landesrecht entnimmt, halten diese
Grenzen offenkundig ebenso ein wie diejenigen, die das in Art. 3 Abs. 1 GG
enthaltene Willkürverbot zieht. Soweit das Oberverwaltungsgericht bei der
Rechtsanwendung die hier vorliegenden Besonderheiten - wie den Besuch ei-
ner in einem anderen Bundesland gelegenen Bildungseinrichtung mit einem
überregionalen Angebot - berücksichtigt hat, betrifft das Urteil zudem nur den
Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß
§ 86 Abs. 1 VwGO, den sie darin erblickt, dass das Berufungsgericht keine
Ortsbesichtigung durchgeführt hat, um sich von einer besonderen Gefährlichkeit
des umstrittenen Schulweges von der Wohnung der Kläger bis zur nächst-
gelegenen Bushaltestelle zu überzeugen. Damit erfüllt sie nicht die Anforderun-
gen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes
gegen die Aufklärungspflicht zu stellen sind. Insoweit muss insbesondere vor-
getragen werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbe-
sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die vermisste Sachverhaltsaufklä-
rung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich die Beweisaufnahme dem Ge-
richt von sich aus hätte aufdrängen müssen (stRspr, s. nur Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäum-
nisse des Beschwerdeführers in der Tatsacheninstanz, insbesondere das Un-
terlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschluss vom 29. März
2007 - BVerwG 4 BN 5.07 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern sich dem Oberverwaltungsge-
richt die Durchführung einer Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen, nach-
dem die anwaltlich vertretenen Kläger im Verhandlungstermin vom 4. Juni 2008
einen diesbezüglichen Beweisantrag nicht gestellt hatten. Der Umstand, dass
das Berufungsgericht die Frage einer etwaigen Gefährlichkeit des Schulweges
für erörterungsbedürftig hielt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass es die
Örtlichkeit hätte zwingend in Augenschein nehmen müssen. In Ermangelung
eines diesbezüglichen Beweisantrages mussten vielmehr die Kläger, die selbst
dem Gericht kurz vor der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Lichtbild-
sammlung vorgelegt hatten, erkennbar damit rechnen, dass auf dieser Grund-
lage eine Sachentscheidung getroffen wurde. Aus demselben Grund verstieß
das Oberverwaltungsgericht nicht gegen seine Hinweispflicht gemäß § 86
Abs. 3 VwGO und verletzte nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Ge-
hör, indem es aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, deren
Gegenstand auch die besagten Lichtbilder waren, der Berufung des Beklagten
stattgab.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Bier Dr. Möller
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