Urteil des BVerwG vom 15.10.2008

Bier, Hochschule, Fernsehen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 77.08
OVG 2 B 10931/08
In der Verwaltungsstreitsache
der Frau Heike Kühl,
Habyer Straße 7, 24361 Groß Wittensee,
Antragstellerin und
Beschwerdeführerin,
g e g e n
das Zweite Deutsche Fernsehen,
vertreten durch den Intendanten,
ZDF-Straße 1, 55127 Mainz,
Antragsgegner und
Beschwerdegegner,
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
8. September 2008 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht
der Vorschrift des § 67 Abs. 2, 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Betei-
ligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Bier
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