Urteil des BVerwG vom 03.02.2003

Versicherungsaufsicht, Vag, Verfahrensmangel, Subsidiaritätsprinzip

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 77.02
OVG 5 B 662/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
25. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 946 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann
die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird
wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzli-
che Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Be-
rufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschlie-
ßenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte
Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentschei-
dung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
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§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheb-
lich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre An-
erkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die
Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgericht-
lich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des
revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde aufge-
worfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die Veranla-
gung der Klägerin zur Tragung von Kosten der Versicherungsauf-
sicht für das Jahr 1994 in § 6 Abs. 4 Satz 2 des Sächsischen
Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (GVBl
S. 935) gesehen und damit nichtrevisibles Landesrecht herange-
zogen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass diese Vorschrift eine Verweisung auf bestimmte Vorschrif-
ten des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthält. Das Oberver-
waltungsgericht hat dies unbedenklich dahin verstanden, dass
diese Bestimmungen damit als Landesrecht gelten. Die Rüge, das
maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundes-
recht, rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Grund-
satzrevision. Vielmehr kann die Revision in derartigen Fällen
nur zugelassen werden, wenn zugleich dargelegt wird, dass und
inwieweit das maßgebende Bundesrecht klärungsbedürftig ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 18. August
1999 - BVerwG 1 B 41.99 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht
Nr. 40). Dies ist hier nicht der Fall.
1. Die Klägerin stellt zunächst die Frage, ob "es mit der
durch das Grundgesetz als Teil des Subsidiaritätsprinzips der
Verfassung geschützten Selbstverwaltungshoheit berufsständi-
scher Kammern sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit hin-
sichtlich der Mitglieder dieser Kammern vereinbar (ist), dass
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ein durch Satzung der Kammer errichtetes Versorgungswerk der
Versicherungsaufsicht des Staates - wie durch § 6 Abs. 4
Satz 2 SächsHKaG erfolgt - unterworfen und für die im Rahmen
der Versicherungsaufsicht ausgeübte Tätigkeit eine Gebühren-
pflicht direkt zu Lasten der jeweiligen berufsständischen Kam-
mer und mittelbar zu Lasten der freiberuflichen Mitglieder
dieser Kammer begründet wird".
Diese Frage führt nicht auf eine Problematik des revisiblen
Rechts. Soweit sich die Klägerin auf Grundrechte ihrer Mit-
glieder beruft, legt sie schon nicht dar, dass und aus welchen
Gründen sie berechtigt ist, Grundrechte Dritter geltend zu ma-
chen. Außerdem lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass
in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG insoweit Klärungsbedarf beste-
hen könnte. Soweit die Klägerin auf das von ihr in Anspruch
genommene Selbstverwaltungsrecht abstellt, legt sie nicht dar,
dass dieses aus revisiblem Recht folgt und sich insoweit unge-
klärte Rechtsfragen stellen. Das Selbstverwaltungsrecht der
Klägerin folgt, wie das Berufungsgericht in Anwendung von Lan-
desrecht ausgeführt hat, aus Art. 82 Abs. 3 SächsVerf und be-
steht danach nur nach Maßgabe der Gesetze. Auch mit ihrer Be-
hauptung, es bestehe zu ihren Gunsten ein bundesverfassungs-
rechtliches Subsidiaritätsprinzip, legt die Klägerin nicht
dar, dass in Bezug auf das Grundgesetz, aus dem sie dieses
Prinzip ableitet, rechtlicher Klärungsbedarf besteht. Außerdem
besteht kein allgemein gültiges bundesverfassungsrechtlich be-
stimmtes Subsidiaritätsprinzip (vgl. Urteil vom 22. Februar
1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329, 338; Tettinger,
Kammerrecht, 1997, S. 127).
2. Des weiteren hält die Klägerin es für eine klärungsbedürf-
tige Grundsatzfrage, ob "mit der in § 6 Abs. 4 Satz 2 2. HS
SächsHKaG angeordneten Verweisung auf die entsprechende Anwen-
dung u. a. des § 101 VAG der dort bezeichneten Träger der Ver-
sicherungsaufsicht ermächtigt, eine (Aufwands-)Gebühr zu erhe-
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ben oder (ob) es sich hinsichtlich der vom Schuldner zu ent-
richtenden Kosten der Versicherungsaufsicht um eine sonstige
Abgabe (handelt), die nach der Rechtsprechung des BVerfG einer
besonderen Rechtfertigung als Sonderabgabe bedarf." Für den
Fall der Einordnung als Gebühr will die Klägerin geklärt wis-
sen, "(ob) die Mitgliedschaft eines Kammermitglieds als sat-
zungsmäßiges Mitglied eines berufsständischen Versorgungswer-
kes ausreichend (ist), um daran anknüpfend für die behördliche
Tätigkeit der Versicherungsaufsicht dieses Versorgungswerks
eine (Aufwands-) Gebühr zu erheben". Diese Fragestellung nimmt
nicht zur Kenntnis, dass das Oberverwaltungsgericht die von
der Klägerin erhobene Abgabe in Auslegung und Anwendung des
Landesrechts als "Gebühr" gekennzeichnet hat. Dass sich inso-
weit eine Problematik des revisiblen Rechts stellen könnte,
zeigt die Beschwerde nicht auf. Demgemäß führt auch die von
der Klägerin formulierte Anschlussfrage nicht auf revisibles
Recht. Außerdem wird die Gebühr nicht "an die Mitgliedschaft
eines Kammermitglieds als satzungsmäßiges Mitglied eines be-
rufsständischen Versorgungswerks" geknüpft, sondern nach den
weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts an den Umstand,
dass die Klägerin die behördliche Tätigkeit der Versicherungs-
aufsicht in ihr hinreichend zurechenbarer Weise veranlasst
hat.
3. Schließlich meint die Klägerin, ein Revisionsverfahren kön-
ne zur Beantwortung der Frage führen, ob "der Grundsatz der
Gebührengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass bei
einer Aufwandsgebühr der Gebührenschuldner nur die Kosten (den
Aufwand) zu tragen hat und auf ihn umgelegt werden können, die
durch seine und ihm gesetzlich gleichgestellte Veranlassung
des Tätigwerdens des Gebührengläubigers entstanden sind (und
ob) dies jedenfalls dann gelten (muss), wenn das Gesetz ab-
schließend den Kreis der Gebührenschuldner und des Gebühren-
gläubigers und die den Gebührenaufwand auslösende Tätigkeit
benennt oder (ob es) mit Rücksicht auf den Grundsatz der Ver-
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waltungspraktikabilität unter Beachtung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes und des Gebots der Verteilungsgerechtigkeit ver-
einbar (ist), dem Gebührenschuldner auch solche Kosten aufzu-
erlegen, die nach Maßgabe eines anderen Gesetzes einem dort
bezeichneten Gebührenschuldner zuzurechnen sind".
Diese Frage stellt die Klägerin vor dem Hintergrund, dass die
Kostenkalkulation des Beklagten nicht nur die Aufsichtsleis-
tungen gegenüber den im Sächsischen Heilberufekammergesetz ge-
regelten Kammern erfasst, sondern auch diejenigen gegenüber
dem Versorgungswerk der Architekten. Auch diese Problematik
betrifft ausschließlich das Landesrecht. Das Oberverwaltungs-
gericht hat § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsHKaG in Verbindung mit dem
insoweit ebenfalls als Landesrecht angewandten § 101 Abs. 2
VAG dahin verstanden, dass die Kosten aller dem Sächsischen
Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit "unterstehenden"
Versorgungswerke, deren Fachgesetz eine Verweisung auf § 101
VAG enthalten, "insgesamt zu veranlagen und sodann auf die
einzelnen Versorgungswerke nach dem Schlüssel aus § 101 Abs. 2
VAG zu verteilen" sind. Die Frage, ob dies mit Art. 3 Abs. 1
GG zu vereinbaren ist, kann nach dem Gesagten nicht zur Zulas-
sung der Grundsatzrevision führen. In Bezug auf Art. 3 Abs. 1
GG legt die Beschwerde keine Rechtsfrage dar, die über die vom
Bundesverwaltungsgericht bereits gewonnenen Erkenntnisse zur
weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gebührengesetzgebers bei
der Aufstellung der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze (vgl.
BVerwGE 95, 188, 200; 112, 297, 30 f.) hinausführen würde und
aus diesem Grunde der gesonderten Klärung in einem Revisions-
verfahren bedürfte. Vielmehr bringt die von der Klägerin for-
mulierte Frage lediglich in einer das einschlägige Landesrecht
in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht verallgemei-
nernden Weise die Zweifel zum Ausdruck, die sie an der Verein-
barkeit dieses Rechts mit Art. 3 Abs. 1 GG hegt.
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II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich