Urteil des BVerwG vom 25.11.2009

Urteil vom 25.11.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 76.09
VG 10 K 2289/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Oktober 2009 mit
Schriftsatz vom 16. November 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs.
1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu
§ 3 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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