Urteil des BVerwG vom 04.10.2006
Bier
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 76.06
OVG 3 So 103/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die mit Schreiben vom 15. August 2006 eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist un-
zulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungs-
gerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist der
Kläger mit Schreiben vom 31. August 2006 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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