Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Ermessen, Zivildienst, Verwaltungshandeln, Abweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 76.05
VG 23 A 99.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August
2005 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem der Kläger und die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei neben dem bisherigen Sach-
und Streitstand auch zu berücksichtigen ist, inwiefern das Verhalten der Verfah-
rensbeteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.
Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, die Kosten
dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage ohne den Eintritt des erledigenden
Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. In dem verwaltungsge-
richtlichen Urteil wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger
sei und in der Bundesrepublik Deutschland der Wehrpflicht unterliege. Die in
der Art einer Berufungsschrift abgefasste Beschwerdebegründung wendet sich
zwar gegen diese im Urteil vertretene Ansicht, greift die zu Grunde liegenden
Tatsachenfeststellungen aber nicht in den Anforderungen nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechender Weise mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) an. Eine angedeutete Divergenz von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht substantiiert,
und die Darlegung einer Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann dem
Vorbringen nicht entnommen werden. Daher wäre die Nichtzulassungsbe-
schwerde voraussichtlich mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Revisi-
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onszulassungsgrunds ohne Erfolg geblieben, und die Abweisung der Klage
durch das Verwaltungsgericht wäre rechtskräftig geworden.
Auch das erledigende Ereignis selbst veranlasst nicht zu anderweitigen Billig-
keitsüberlegungen. Erledigung ist nämlich dadurch eingetreten, dass die Be-
klagte mit Bescheid vom 3. November 2005 die Zivildienstunfähigkeit des Klä-
gers festgestellt hat, weil die „Prüfung aller vorliegenden bzw. vorgelegten Ge-
sundheitsunterlagen“ aufgrund der für Zivildienstleistende in gleicher Weise wie
für Wehrpflichtige anzuwendenden Tauglichkeitsbestimmungen zu diesem Er-
gebnis geführt habe. Der Kläger werde daher nicht mehr zum Zivildienst heran-
gezogen. Daraus lässt sich nicht auf ein vorheriges fehlerhaftes Verwaltungs-
handeln der Beklagten schließen, welches es unabhängig vom voraussichtli-
chen Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnte, sie mit Kosten
zu belasten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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