Urteil des BVerwG vom 03.04.2003

Grundausbildung, DDR, Wirbelsäulenschaden, Diagnose

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 76.02
VG 11 K 4808/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2002
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die sinngemäß auf die Abweichungs- (a) und die Verfahrensrü-
ge (b) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
a) Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzuläs-
sig. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende
Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B
61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
Die Beschwerde bringt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts
weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Dezember 1998 - BVerwG 6 B 108.98 - (Buchholz 448.0 § 8 a
WPflG Nr. 64 = NVwZ-RR 1999, 449) ab. Sie benennt aber weder
einen abstrakten Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts
noch einen solchen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts,
die einander widersprechen sollen.
b) Die Beschwerde wendet sich außerdem sinngemäß im Wege der
Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegen die Ablehnung
eines Beweisantrages (aa) und gegen die Bewertung der fachärzt-
lichen Stellungnahme von Dr. H. (bb) durch das Verwaltungsge-
richt. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
- 3 –
aa) Im Wege der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) wendet sich
die Beschwerde gegen "die Ablehnung des Beweisantrages".
Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene
Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der Antrag
in dem die Klage begründenden Schriftsatz vom 22. Juli 2002 auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der
Wehrdienstunfähigkeit des Klägers ist in der mündlichen Ver-
handlung nicht wiederholt worden und bedurfte daher nicht der
förmlichen Bescheidung (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine entsprechende
Beweiserhebung von Amts wegen musste dem Verwaltungsgericht
sich - insbesondere hinsichtlich der gutachterlichen Ausführun-
gen von Prof. Dr. S. - auch nicht aufdrängen. Das Urteil (dort
S. 6) weist zutreffend darauf hin, dass dieser sich zwar zum
gesundheitlichen Zustand des Klägers geäußert, die Bedeutung
dieses Befunds für die Wehrtauglichkeit des Klägers aber aus-
drücklich den beauftragten Ärzten des Kreiswehrersatzamtes ü-
berlassen habe. Zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens
musste das Verwaltungsgericht auch nicht das Gutachten von
Dr. H. vom 10. Juli 2002 veranlassen. Dieses Gutachten, welches
nach Auswertung des Befundberichts der Radiologin H. vom
30. November 2001 erstellt wurde, gelangt hinsichtlich der Di-
agnose zum selben Ergebnis wie der von der Beklagten eingeholte
fachärztliche Befundbericht der Orthopädin Dr. O. vom
27. Februar 2001: Spondylolisthese L5/S1 Meyerding I. Bei die-
sem Wirbelsäulenschaden sieht die ZDv 46/1 in ihrer aktuellen
Fassung ausdrücklich die Vergabe der Gesundheitsziffer IV/42
vor, welche ihrerseits dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig
mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte
Tätigkeiten" gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG entspricht. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts han-
delt es sich bei den in der ZDv 46/1 enthaltenen Tauglichkeits-
bestimmungen um wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die spe-
ziellen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und die
als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (Ur-
teil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0
WPflG Nr. 53 S. 28 m.w.N.). Die daraus abgeleitete Tauglich-
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keitsbewertung von Dr. O. hat Dr. H. in seinem Gutachten nicht
substantiiert angegriffen, weshalb das Verwaltungsgericht sie
auch nicht als erschüttert und daher als der Ergänzung durch
ein zusätzliches Gutachten bedürftig ansehen musste.
bb) Weitergehende Aufklärungspflichten ergaben sich für das
Verwaltungsgericht nicht daraus, dass Dr. H. nach den Angaben
des Klägers aus seiner Zeit als Musterungsarzt in der DDR über
besondere wehrmedizinische Kenntnisse verfügt. Denn dieser Um-
stand war dem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Dass der in der
mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger darauf hin-
gewiesen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein
die Höflichkeitsformel am Ende des Gutachtens musste dem Ver-
waltungsgericht keinen Anlass zu zusätzlichen Ermittlungen ge-
ben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht
auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich