Urteil des BVerwG vom 14.01.2010

Haus, Überzeugung, Bier, Abend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 74.09
OVG 3 A 217/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 153,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet
an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und beruht
auf ihm. Das Oberverwaltungsgericht hat sich seine im Berufungsurteil nieder-
gelegte Überzeugung in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet. Dies führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
die Vorinstanz.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift des
verletzt, wonach es aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Zu dem Gesamtergeb-
nis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbetei-
ligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen
einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet
der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den In-
halt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu
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würdigen. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung
das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen, wenn es von einem
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände
übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen.
In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeu-
gungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entschei-
dung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkge-
setze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung über-
schritten ist (vgl. Urteile vom 28. April 1983 - BVer- Buch-
holz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1, vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 -
BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36, vom
5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 201 <209> = Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -
Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28, insoweit in BVerwGE 126, 149 nicht
abgedruckt; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli
2009, § 108 Rn. 29).
Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Urteil - anders als das Verwal-
tungsgericht - davon aus, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers aus-
schließlich auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG - als Sicherungs-
oder Präventivgewahrsam - erfolgt sei und nicht auf der Grundlage von § 13
Abs. 1 Nr. 1 SPolG zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder
Leben. Es hat festgestellt, dass der Sicherungsgewahrsam gegen den Kläger
angeordnet worden ist zur Beseitigung einer eingetretenen Störung sowie zur
Verhinderung einer konkret befürchteten weiteren Störung und einer eventuel-
len Begehung strafrechtlich relevanter Taten. Hierzu hat sich das Oberverwal-
tungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung
gebildet, dass der Kläger am Abend des 28. November 2003 das „Event-Haus“
… in … betreten hatte, des Hauses verwiesen worden war, deswegen vor dem
„Event-Haus“ lautstark seinen Unmut bekundete und dass er - trotz des ausge-
sprochenen Verweises - nachhaltig versuchte, dorthin zurückzukehren.
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Diese Beweiswürdigung, die im Wesentlichen auf der in der mündlichen Ver-
handlung des Oberverwaltungsgerichts protokollierten Zeugenaussage des Po-
lizeibeamten H. beruht, wird den Anforderungen, die der Überzeugungsgrund-
satz stellt, nicht in vollem Umfang gerecht. Sie blendet den Umstand aus, dass
diese Aussage aktenkundigen früheren Äußerungen des Zeugen erkennbar
widerspricht. So heißt es bereits in dem polizeilichen Bericht vom 28. November
2003, der Kläger sei „zum Zwecke der Ausnüchterung“ zur Dienststelle ver-
bracht worden, weil er offensichtlich erheblich alkoholisiert gewesen sei und „in
diesem Zustand nicht sich selbst überlassen werden konnte“. In einem weiteren
Bericht vom 27. Februar 2004 hat der Zeuge H. ebenfalls festgehalten, der
Kläger habe ersichtlich „unter alkoholischer Beeinflussung“ gestanden und die
Ingewahrsamnahme sei das gelindeste Mittel gewesen, da er nicht in die Obhut
eines Angehörigen übergeben oder sich selbst habe überlassen werden kön-
nen. Vor allem aber hat sich der Zeuge H. in einem dienstlichen Vermerk vom
11. November 2005 darauf festgelegt, dass die seinerzeitige Alkoholisierung
des Klägers, verbunden mit dessen Ablehnung des Angebots, ihn nach Hause
zu fahren, der „alleinige Grund für seine Ingewahrsamnahme“ gewesen sei, die
nichts mit dem Verweis aus dem „Event-Haus“ und auch nichts mit einer mögli-
chen Belästigung anderer Gäste zu tun gehabt habe. Zwar hat das Oberverwal-
tungsgericht dem Zeugen den Inhalt dieses Vermerks bei der Vernehmung vor-
gehalten. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte das Gericht es insoweit aber
nicht mit der Erläuterung des Zeugen bewenden lassen dürfen, er „sehe den
Hinweis auf die Alkoholisierung im Zusammenhang mit der Störung, zu der es
vor dem Event-Haus gekommen war“. Denn dieser Erklärungsversuch des
Zeugen ist, da die eine Version die andere denknotwendig ausschließt, offen-
sichtlich nicht geeignet, den Widerspruch zwischen seiner damaligen Äußerung
und seiner späteren Zeugenaussage aufzulösen.
Dies wiegt umso schwerer, als der vom Oberverwaltungsgericht als feststehend
angenommene Sachverhalt seinerzeit von der Polizei aus den im Vermerk des
Zeugen H. vom 11. November 2005 angegebenen Gründen nicht im Einzelnen
ermittelt worden ist, durch die Aussage des vom Oberverwaltungsgericht gleich-
falls vernommenen Zeugen S. in wesentlichen Teilen nicht gestützt und durch
den Kläger selbst in Abrede gestellt wird. Der Kläger hat von Anfang an bestrit-
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ten, sich am fraglichen Abend im „Event-Haus“ aufgehalten zu haben und somit
überhaupt für die angeblichen Vorfälle in dem Etablissement verantwortlich ge-
wesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist die eidesstattliche Versicherung
seiner Mutter von Bedeutung, die indirekt seine Version stützt. Sie ist weder als
Zeugin vernommen worden, noch sind die Polizeibeamten, die den Kläger in
Gewahrsam genommen haben, zu der Behauptung der Mutter des Klägers be-
fragt worden, sie habe ihren Sohn am Morgen nach dem umstrittenen Vorfall
auf der Polizeidienststelle abgeholt und dabei beobachtet, dass der Kläger dort
seine unversehrte Eintrittskarte für das „Event-Haus“ und seine ungestempelten
Handrücken und Unterarme vorgezeigt habe, um zu belegen, dass er am Vor-
abend nicht im „Event-Haus“ gewesen sei.
Die genannten den eigenen Schlussfolgerungen entgegenstehenden Umstände
hat das Berufungsgericht zwar weitgehend in seinem Urteil angeführt, hat sie
aber in seiner Beweiswürdigung nicht verarbeitet. Insbesondere erscheint es
keineswegs als naheliegend oder gar zwingend, die mehr als fünf Jahre nach
dem streitgegenständlichen Ereignis abgegebenen Äußerungen des Zeugen H.
für gewichtiger zu halten als seine näher am Vorfallszeitpunkt in Form von
Vermerken festgehaltenen gegenteiligen Bekundungen, zumal diese in die hier
angegriffenen behördlichen Entscheidungen über die streitgegenständliche
Gebührenforderung eingeflossen sind. Ohne eine entsprechende Abwägung
der einander widersprechenden Umstände wird der Maßgabe des § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO, die Überzeugung unter Beachtung des „Gesamtergebnisses“ zu
bilden, nicht genügt. Dies muss zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil das Urteil auf diesem Verfahrens-
fehler beruht.
Denn das Urteil ist - wie erwähnt - auf die Annahmen gestützt, dass die Maß-
nahme gegen den Kläger von den Polizeibeamten nicht auf der Grundlage des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SPolG als Schutzgewahrsam, sondern auf der Grundlage des
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG als Sicherungsgewahrsam angeordnet worden ist und
dass die Voraussetzungen des Sicherungsgewahrsams in der Person des Klä-
gers erfüllt waren. Sollte am Ende einer vollständigen Beweiswürdigung weder
in Bezug auf den Sicherungsgewahrsam noch in Bezug auf den Schutzgewahr-
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sam zweifelsfrei feststehen, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vor-
aussetzungen vorlagen und das polizeiliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt wur-
de, fehlte es nach dem eigenen rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsge-
richts an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Kostenbescheid, und dieser
wäre aufzuheben.
2. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm in
§ 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die angegriffene Ent-
scheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
3. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
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