Urteil des BVerwG vom 21.05.2007

Abweisung, Überführung, Härte, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 74.06
VG Au 1 K 06.494
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
vom 23. Mai 2006 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentschei-
dungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen
entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Ohne das Urteil des be-
schließenden Senats vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - (juris) hät-
te auf die Beschwerde der Beklagten die Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung zugelassen werden müssen. Dabei wäre die Rechtmäßigkeit des an-
gegriffenen Einberufungsbescheids festgestellt worden. Der Kläger hätte insbe-
sondere keinen Zurückstellungsgrund wegen besonderer Härte gehabt. Die
Überführung des seinerzeitigen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in
das erstrebte Dauerarbeitsverhältnis war nämlich weder rechtsverbindlich zu-
gesagt noch aus anderen Gründen ähnlich gewiss (Urteil vom 13. November
2006 a.a.O. Rn. 20). Die Revision hätte zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und der Abweisung der Klage geführt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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