Urteil des BVerwG vom 02.03.2010

Anhörung, Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Architektur

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 72.09 (6 PKH 28.09)
VGH 8 A 1811/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Bei-
ordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem im
Verfahren nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs (1.) und sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
den dritten Rechtszug (2.) bleiben ohne Erfolg.
Den weiteren Anträgen, die der Kläger in von ihm persönlich verfassten und zur
Akte gereichten Schriftsätzen formuliert hat, muss der Senat nicht nachgehen.
Sie genügen nicht dem für die Beteiligten eines Verfahrens vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Erfordernis, sich
durch einen Rechtsanwalt oder eine andere postulationsfähige Person vertreten
zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen erklärte Mandats-
kündigung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO mangels einer bis zum
Entscheidungszeitpunkt eingegangenen Anzeige der Bestellung eines anderen
Anwalts keine rechtliche Wirksamkeit nach außen erlangt hat, hat sich den von
dem Kläger persönlich angebrachten Vortrag ersichtlich nicht zu eigen ge-
macht.
1. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass der angefochtene Be-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs unter Verstoß gegen den Grundsatz der
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2
VwGO erlassen worden ist und damit an einem Verfahrensfehler im Sinne des
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von dem Kläger allein in Bezug genommenen Revisionszulassungsgrundes
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
a) Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist nur der Vortrag, der in dem
Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. September 2009
enthalten ist. Dieser ist am selben Tage und damit innerhalb der am 23. Sep-
tember 2009 abgelaufenen Frist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Be-
gründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am
23. Juli 2009 wirksam zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ein-
gegangen. Das inhaltlich darüber hinausgehende Vorbringen in den von dem
Kläger persönlich formulierten Schriftsätzen muss außer Betracht bleiben, weil
der Kläger diese Schriftsätze zum einen nach Ablauf der zweimonatigen Be-
schwerdebegründungsfrist und zum anderen ohne die nach § 67 Abs. 4 VwGO
erforderliche Befassung seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt hat.
b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus
§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserforder-
nis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem
Zusammenhang: Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG
11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5, Beschluss vom 18. Juni
1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 9; zu der
Vorgängervorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Urteil vom 28. Juni 1983
- BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19, 21) nicht hinreichend
Rechnung getragen.
aa) Ein solcher Gehörsverstoß liegt nicht in dem Umstand begründet, dass der
Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss ohne (weitere) Anhörung
des Klägers zu der beabsichtigten Entscheidung im vereinfachten Berufungs-
verfahren erlassen hat, obwohl der Kläger auf die erste Anhörung vom 2. De-
zember 2008 in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2009 in Bezug auf die im
Ermessen der Beklagten stehende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen
seines Prüfungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 HVwVfG
Beweis für seine Behauptung angeboten hatte, dass seit dem Jahr 1986 im
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Fachbereich Architektur der Beklagten nur zwölf Prüflinge in der Diplomprüfung
gescheitert seien.
Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m.
§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO hat immer dann Erfolg, wenn diese Anhörung gänz-
lich unterblieben ist. In einem solchen Fall ist die Entscheidung des Berufungs-
gerichts gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundes-
recht beruhend anzusehen. Hat das Berufungsgericht hingegen wie hier eine
(erste) Anhörung durchgeführt, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts einer weiteren Anhörung nur, wenn sich nach
der ersten Anhörung die Prozesssituation wesentlich verändert hat. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn ein Beteiligter nach der ersten Anhörung ei-
nen Beweisantrag stellt, der - würde eine mündliche Verhandlung durchgeführt -
gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste. In einem solchen Fall
wird das Gericht seiner Anhörungspflicht in der Regel nur dadurch gerecht,
dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörung auf die unverändert be-
absichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es
dem Beweisantrag nicht nachgehen werde. Der Zweck des in dem Verfahren
nach § 130a VwGO nicht anzuwendenden, jedoch seinem Sinne nach zu wah-
renden § 86 Abs. 2 VwGO besteht darin, einerseits das Gericht zu veranlassen,
sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit des
Beweisantrags schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die
durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hinzu-
weisen. Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Be-
weisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach
der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni
1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 -
Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Ur-
teil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9
f., vom 22. Juni 2007 -- juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 -
BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 <1026>).
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Von der erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht jedoch in verfahrens-
fehlerfreier Weise absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich ist. Maßgeb-
lich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist dabei die materiell-
rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts. Entsprechendes gilt für die Be-
handlung von Beweisanträgen, so dass das Gericht etwa von einer erneuten
Anhörung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr
unterstellt wird und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht
ankommt (Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 434.99 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26 und vom 4. April 2003 - BVerwG 1 B 244.02 -
Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49). Hält das Berufungsgericht an einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entschei-
dungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des
Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge
vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (Beschlüsse vom 18. Juni 1996
a.a.O. S. 10, vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O.
S. 1027). Hiermit zusammenhängend muss im Gegenzug die von dem Beru-
fungsführer erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer
erneuten Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch ange-
bracht worden wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten wor-
den sein soll (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10 und vom 28. April
1997 - BVerwG 6 B 6.97 - juris Rn. 7 f.).
Nach diesen Maßstäben ist gegen den angefochtenen Beschluss nichts zu er-
innern. Eine erneute Anhörung war trotz des von dem Kläger angebrachten
Beweisangebots entbehrlich. Denn der im Anschluss an früheres Vorbringen
des Klägers unter Beweis gestellte Umstand - das Scheitern von lediglich zwölf
Prüflingen in der Diplomprüfung im Fachbereich Architektur der Beklagten seit
dem Jahr 1986 - war nach der Auffassung des Berufungsgerichts für die Beur-
teilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten, von
einem Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Prüfungsverfah-
rens des Klägers abzusehen, nicht relevant. Das Berufungsgericht folgt in der
gebotenen Auseinandersetzung mit dem Einwand des Klägers und der Erheb-
lichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung der Erwägung der Beklagten,
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sie müsse, wenn sie das Prüfungsverfahren im Fall des Klägers wiederaufgrei-
fe, aus Gründen der Gleichbehandlung in anderen Fällen entsprechend verfah-
ren, was zu einer starken Mehrbelastung und zu einer Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit dieses Fachbereichs führen werde. Das Gericht geht dabei
ausdrücklich davon aus, dass nicht nur durchgefallene Prüflinge in den Blick zu
nehmen seien, sondern weiterhin berücksichtigt werden müsse, dass es vor-
aussichtlich auch Wiederaufnahmeanträge zur Notenverbesserung geben wer-
de.
Hinzu kommt, dass es auch dem Vortrag, den der Kläger ausweislich seiner
Beschwerdebegründung im Falle seiner erneuten Anhörung hätte anbringen
wollen, an der erforderlichen Erheblichkeit gefehlt hätte. Denn sein Einwand, es
sei realitätsfremd zu erwarten, dass bei Bekanntwerden einer stattgebenden
Entscheidung sämtliche Prüflinge eines ganzen Jahrzehnts sämtliche Prüfun-
gen - etwa zum Zweck der Notenverbesserung - anfechten würden, hätte kei-
nen Bezug zu der entscheidungstragenden Einschätzung des Verwaltungsge-
richtshofs aufgewiesen, weil dieser nur von einer Vielzahl bzw. großen Anzahl
wiederaufzunehmender Verfahren und zusätzlich zu betreuender Arbeiten aus-
gegangen ist.
bb) Entgegen dem von dem Kläger fernerhin erhobenen Einwand hat ihn das
Berufungsgericht durch das Unterlassen einer weiteren Anhörung nach § 130a
Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch nicht dadurch in seinem Recht
auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es ihn mit den auf die erste
Anhörung folgenden Zwischenverfügungen in die Irre geführt und dadurch seine
Rechtsverteidigung beeinträchtigt hat (vgl. zum irreführenden Inhalt einer Anhö-
rung: Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 1037.98 - Buchholz 310
§ 130a VwGO Nr. 38 S. 16).
Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht mit Übersendung des letzten
Schriftsatzes des Klägers vom 25. März 2009 und nochmals unter dem 20. April
2009 die Beklagte um eine Stellungnahme zur Möglichkeit einer gütlichen Eini-
gung und zur Durchführung eines Mediationsverfahrens ersucht hat, durfte der
Kläger nicht schließen, dass das Gericht von seiner in der Anhörung vom
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2. Dezember 2008 mitgeteilten Rechtsauffassung, es bestünden keine durch-
schlagenden Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, und
von seiner Absicht einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO abge-
rückt war. Ob das Berufungsgericht, wie der Kläger weiter vorträgt, zumindest
den Eindruck erweckt hat, es wolle vor der Entscheidung auf jeden Fall noch
eine Stellungnahme der Beklagten abwarten, kann dahinstehen. Denn der an-
gefochtene Beschluss vom 17. Juli 2009 erging erst, nachdem die Beklagte mit
Schriftsatz vom 29. April 2009, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
mit Verfügung vom 4. Mai 2009 übersandt worden ist, erklärt hatte, dass sie für
eine Mediation keinen Raum sehe. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass
die Abgabe weiterer Stellungnahmen von Seiten des Klägers oder der Beklag-
ten beabsichtigt gewesen wäre.
cc) Schließlich hat das Berufungsgericht, anders als der Kläger meint, diesem
durch die Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO nicht deshalb das
rechtliche Gehör versagt, weil sich der angefochtene Beschluss insoweit als
überraschend darstellt, als er hinsichtlich der zu besorgenden Mehrbelastung
des Fachbereichs Architektur der Beklagten im Fall einer für den Kläger positi-
ven Entscheidung nicht allein auf die Zahl der endgültig gescheiterten Prüflinge
abstellt.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht
einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt
zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine
Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfah-
rens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 27. Februar 2008 - BVerwG 6 C
11.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 23 S. 51
nicht abgedruckt>; Beschluss vom 15. Mai 2008 a.a.O. Rn. 20). So liegt es hier
nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, in die Abschätzung der
Folgen einer Präzedenzentscheidung zu Gunsten des Klägers habe einzuflie-
ßen, dass sich die Notwendigkeit eines Wiederaufgreifens anderer abgeschlos-
sener Prüfungsverfahren nicht auf durchgefallene Prüflinge beschränke, war für
den Kläger nicht unvorhersehbar. Denn die Frage der für ein Begehren auf Wie-
deraufgreifen des Prüfungsverfahrens in Frage kommenden Konstellationen
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und das Vorbringen des Klägers zur Anzahl der seit 1986 gescheiterten Prüflin-
ge waren bereits Gegenstand der Erörterung der Beteiligten im erstinstanzli-
chen Verfahren (vgl. S. 5 der Klagebegründung vom 26. Januar 2006 und S. 2
der Klageerwiderung vom 16. Juli 2007).
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten zu gewähren, ist mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht der Rechtsverfolgung abzulehnen i.V
Dies ergibt sich aus den bisherigen Darlegungen unabhängig davon,
dass das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO gemäß Satz 1 der
Vorschrift nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren gilt. Denn der mit der Be-
schwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Sep-
tember 2009 geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor; die weitere
Verfahrensrügen enthaltenden Schriftsätze, die der Kläger nach dem 23. Sep-
tember 2009 persönlich dem Gericht übermittelt hat, sind nicht innerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht wor-
den.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.3 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 103 Abs. 1
VwGO
§ 67 Abs. 4, § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 130a
Stichworte:
Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.
Leitsatz:
Hat das Berufungsgericht eine erste Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125
Abs. 2 Satz 3 VwGO durchgeführt, können nur ein aus der materiell-rechtlichen
Sicht des Berufungsgerichts erhebliches Vorbringen oder ein in diesem Sinne
erheblicher Beweisantrag seine Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren
Anhörung begründen.
Beschluss des 6. Senats vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 (6 PKH 28.09)
I. VG Darmstadt vom 24.07.2007 - Az.: VG 7 E 1094/05(1) -
II. VGH Kassel
vom 17.07.2009 - Az.: VGH 8 A 1811/08 -