Urteil des BVerwG vom 16.09.2008

Verfahrensmangel, Erwerb, Gleichbehandlung, Beruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 72.08
OVG 15 A 1932/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni
2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 650 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ver-
langt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsent-
scheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre An-
erkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde
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muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klä-
rung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht
der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger möchte geklärt wissen, ob landesrechtliche Regelungen, die die
Gebührenpflicht für ein ansonsten gebührenfreies Studium von dem Erreichen
einer bestimmten Altersgrenze abhängig machen, gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 1
der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf verstoßen.
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil das
Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch auf den Ge-
sichtspunkt gestützt hat, dass ein Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 1 StKFG
NRW nur für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden
Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufs-
qualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekuti-
ven Studiengang gewährt wird. Ein Zweitstudium in einem nicht konsekutiven
Studiengang, wie es der Kläger betreibt, ist dagegen grundsätzlich gebühren-
pflichtig. In Bezug auf diese Begründung des Verwaltungsgerichts, die das
Oberverwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat, wird ein Revisi-
onszulassungsgrund nicht geltend gemacht.
Wird - wie hier - die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tra-
gende Begründungen gestützt, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26) nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Be-
gründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Daran fehlt es.
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2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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