Urteil des BVerwG vom 18.01.2006

Rechtsgrundlage, Verfahrensmangel, Leistungsfähigkeit, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 72.05
OVG 6 A 10642/05.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 200 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie
hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Ent-
scheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden
Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche
Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbil-
dung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfra-
ge, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Be-
schwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur
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Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage führen kann. Die Beschwerde formuliert keine Rechtsfrage des revi-
siblen Rechts, die nach ihrer Ansicht geklärt werden müsste. Sie verweist allein auf
einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Beitragserhebung einer Notarkammer
(BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01 - NJW 2002, 3026) und meint, dass
das Oberverwaltungsgericht davon abgewichen sei. Mit Recht macht die Beklagte
nicht den Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
geltend. Denn nach dieser Vorschrift kann die Revision nur im Falle der Abweichung
der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, nicht aber bei Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen obersten
Bundesgerichts zugelassen werden. Das schließt freilich, wie die Beklagte ebenfalls
zu Recht annimmt, nicht aus, dass die Abweichung des angefochtenen Urteils von
einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts auf den Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits führt (vgl. Beschluss
vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225). Doch
muss sich auch in einem solchen Fall die grundsätzliche Bedeutung aus dem Vortrag
der Beschwerde ergeben (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB
3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Daran fehlt es hier. Denn der zitierte Be-
schluss des Bundesgerichtshofs und die Entscheidung des Berufungsgerichts betref-
fen unterschiedliche Sach- und Regelungsbereiche. Während sich der Bundesge-
richtshof mit der Erhebung von Kammerbeiträgen und der dadurch bewirkten Vor-
teilsabgeltung bei Anwaltsnotaren befasst hat, die neben dem Gewinn aus dem No-
tariat auch Einnahmen aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit erzielen, hat das Berufungs-
gericht sein Entscheidungsergebnis auf die besondere Mitgliederstruktur der Beklag-
ten und die generell verminderte Leistungsfähigkeit eines erheblichen Teils ihrer Mit-
glieder, nämlich der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Berufsangehörigen, gestützt.
Unter diesen Umständen kann ohne weitere Darlegung nicht von der Identität der
jeweils beantworteten Rechtsfrage und ihrer Erheblichkeit in dem von der Beklagten
angestrebten Revisionsverfahren ausgegangen werden. Da die Beklagte somit die
vom Bundesverwaltungsgericht zu klärende Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
den insoweit bestehenden Klärungsbedarf nicht hinreichend deutlich gemacht hat,
kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
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b) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er so-
wohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Auch diese Anfor-
derungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen den in § 108
Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Überzeugungsgrundsatz. Sie macht gel-
tend, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.
Dieser Vorwurf ist unbegründet.
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass im Urteil die Gründe angege-
ben werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Dies
dient einerseits der Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, andererseits aber auch der
Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das
Rechtsmittelgericht. Der Begründungszwang ist damit zugleich ein rechtsstaatliches
Korrelat zu dem Entscheidungsvorrecht des Tatrichters bei der Feststellung des
Sachverhalts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Wie umfangreich und detailliert die leitenden
oder wesentlichen Gründe im Urteil niederzulegen sind, lässt sich allerdings nicht
abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen
werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemes-
sene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist da-
nach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der
Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung
ausdrücklich auseinander setzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann
daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszuge-
hen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und sei-
ner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachver-
halt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG
6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C
16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68, jeweils unter Hinweis auf die Recht-
sprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG). Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch
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gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit
sich aufdrängt, unerwähnt lässt, so spricht dies dafür, dass es den entsprechenden
Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Er-
wägung gezogen hat. Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann nicht das
Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde
(Urteil vom 25. Juni 1992 a.a.O.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Ver-
stoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht ersichtlich.
Die Beklagte hält dem Oberverwaltungsgericht vor, die Einkommensver-
hältnisse der Klägerin und deren Verhältnis zum Durchschnitt der Einkünfte der Ge-
samtheit der Mitglieder sowie den Umstand nicht ausreichend berücksichtigt zu ha-
ben, dass sie - die Beklagte - sich noch in einer Aufbauphase befinde.
Auf den Gesichtspunkt der Aufbauphase ist das Berufungsgericht aus-
drücklich eingegangen; die Mitgliederstruktur ist ebenfalls dargestellt (UA S. 13). Auf
die individuellen Einkommensverhältnisse gerade der Klägerin kam es nach der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Es hat vielmehr die Einkommens-
verhältnisse der teilzeitbeschäftigten Berufsangehörigen als Gruppe der Kammer-
mitglieder in den Blick genommen und deren Leistungsfähigkeit als Gruppenmerkmal
seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 16). Unter diesen Umständen brauchte
das Gericht die individuellen Einkommensverhältnisse nicht darzustellen. Die Beklag-
te berücksichtigt in ihren weiteren Überlegungen auch nicht genügend, dass das Be-
rufungsgericht die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, nämlich § 1 Abs. 5 der
Satzung, für rechtswidrig erachtet hat, so dass aus diesem Grund eine Rechtsgrund-
lage für die Beitragserhebung fehlt. Ob die Klägerin auf einer anderen Rechtsgrund-
lage einen Beitrag in derselben Höhe entrichten müsste, ist für die Entscheidung oh-
ne Bedeutung. Von einer fehlenden Beschwer der Klägerin kann daher nicht die Re-
de sein.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich