Urteil des BVerwG vom 27.04.2005

Zucht, Doppelbestrafungsverbot, Rüge, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 72.04
VGH 1 S 564/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Verfahrens- (1.) und die Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg.
1. Den Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung seines rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht der Kläger darin, dass im Berufungsurteil auf
entscheidungserhebliche sachliche Argumente überhaupt nicht eingegangen worden
sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit drei im Einzelnen im Berufungszulas-
sungsantragsschriftsatz vom 10. November 2003 und im Berufungsbegründungs-
schriftsatz vom 5. April 2004 benannten Verletzungen von Grundrechten des Klägers
nicht auseinander gesetzt. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Eine fehlende Auseinandersetzung mit Rechtsausführungen der Parteien rechtfertigt
noch nicht den Schluss darauf, dass das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hätte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein
Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflich-
tet, jedes (rechtliche) Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu be-
scheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner
Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht
nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 25,
137, 140, stRspr). Davon kann hier aber in Bezug auf die drei (a) bis c)) von der Be-
schwerde vorgebrachten Rechtsfragen keine Rede sein.
a) Zunächst führt die Beschwerde an, der Kläger habe einen Verstoß der angegriffe-
nen Verwaltungsentscheidung gegen Art. 14 Abs. 1 GG dargetan. Das Recht, einen
Kampfhund zu halten, stelle eine konkrete subjektive Eigentumsposition dar, in wel-
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che durch oder aufgrund der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde
(PolVOgH) eingegriffen werde. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof,
allerdings in knapper Form, ausweislich des Berufungsurteils zur Kenntnis genom-
men. Im Tatbestand wird der entsprechende Rechtsstandpunkt als Vorbringen in der
ersten Instanz ausgeführt (Urteil S. 4), so dass auch davon auszugehen ist, dass das
Gericht das Vorbringen in Erwägung gezogen hat.
b) Außerdem macht die Beschwerde geltend, der Kläger habe einen Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorgebracht, den der Verwal-
tungsgerichtshof nicht beachtet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungs-
gericht hat sich in seinem Normenkontrollurteil vom 16. Oktober 2001 (DVBl 2002,
495 = VBlBW 2002, 292) ausführlich mit dieser Frage befasst und auf dieses Urteil
im vorliegenden Verfahren ausdrücklich Bezug genommen.
c) Das Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil habe auch nicht den klägerischen
Hinweis auf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot berücksichtigt, ist
ebenfalls nicht berechtigt. Auf das "Verbot der Doppelbestrafung" musste der
Verwaltungsgerichtshof nach den dargestellten Grundsätzen nicht eigens eingehen,
zumal für das vergleichbare Verhältnis der Zuverlässigkeit im Waffenrecht zu einer
strafrechtlichen Vorverurteilung bereits entschieden worden ist, dass dies das Dop-
pelbestrafungsverbot nicht berührt (Beschluss vom 9. April 1992 - BVerwG 1 B
52.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 62).
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Sache ebenfalls
nicht zu. Der Kläger hält insgesamt sechs Fragen für klärungsbedürftig. Vier Fragen
davon betreffen das unmittelbare Verhältnis von Landespolizeirecht zu Bundesver-
fassungsrecht (a) aa) bis dd)), eine das Verhältnis von Landespolizeirecht zu Straf-
recht (c) und eine weitere das Verhältnis polizeirechtlicher Regelungen von Ländern
und Bund untereinander (d). Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich insoweit fallüber-
greifende Fragen des revisiblen Rechts stellen könnten, die noch einer revisionsge-
richtlichen Klärung zugeführt werden müssten.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die
Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Lan-
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desrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Ausle-
gung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten -
bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben,
deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landes-
rechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem
anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Be-
schluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104).
Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich
angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm
verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätz-
licher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher
Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten las-
sen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 -). Einer Darlegung die-
ser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm
als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen dar-
zulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich
bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen,
die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung
- insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (Beschluss
vom 10. Februar 2004 - BVerwG 6 B 3.04 -). Den sich daraus ergebenden Anforde-
rungen genügt keine der vier (aa) bis dd)) von der Beschwerde aufgeworfenen Fra-
gen im unmittelbaren Verhältnis von Landespolizeirecht zu Bundesverfassungsrecht.
aa) Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist es mit
Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn im Rahmen der Zuverläs-
sigkeitsprüfung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz PolVOgH i.V.m. Ziff. 2.3.2.3. VVwVgH
(Ziff. 3.2.2. VwVgH) Kampfhunden generell ein größeres Sicherheitsrisiko unterstellt
wird, als Waffen, welche ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mit
geführt werden dürfen?" Mit dieser Frage zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit sich
bei der Auslegung der für maßgeblich gehaltenen Norm des Art. 14 GG Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstge-
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richtlicher Rechtsprechung beantworten lassen. Dabei kann es aus Gründen der
eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht auf Fragen der
Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Polizeiverordnung ankommen, sondern ledig-
lich auf solche, die das Verständnis der bundesverfassungsrechtlichen Regelung in
Art. 14 GG betreffen. Der Kläger setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
durch Gesetz (vgl. z.B. BVerfGE 72, 9 <22>) und zur Zulässigkeit von Eigentumsein-
griffen zur Gefahrenabwehr (BVerfGE 20, 351) auseinander. Außerdem berücksich-
tigt er die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Ge-
fahrenabwehrrecht und Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu etwa Be-
schluss vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - Buchholz 402.41 Allg. Poli-
zeirecht Nr. 60; Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138).
Deshalb kann sein Vorbringen nicht darlegen, inwieweit sich eine fallübergreifende
und bisher noch ungeklärte Problematik im Zusammenhang mit der Auslegung des
Art. 14 Abs. 1 GG stellen könnte.
bb) Die Beschwerde hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist
es mit Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn aufgrund einer Progno-
seentscheidung auf der Grundlage einer Polizeiverordnung, bzw. Verwaltungsvor-
schrift (hier: § 3 Abs. 4 Satz PolVOgH i.V.m. Ziff. 2.3.2.3. VVwVgH [Ziff. 3.2.2.
VwVgH]), eine Eigentumsposition vollständig entzogen wird?" Auch insoweit wird
keine klärungsbedürftige Frage zu Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG aufgezeigt.
cc) Die Beschwerde hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist
es mit Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn aufgrund einer strafrechtli-
chen Vorverurteilung aus dem Jahre 1993, ohne Hinzutreten neuerer Erkenntnisse,
auf der Grundlage einer Polizeiverordnung, bzw. Verwaltungsvorschrift (hier: § 3
Abs. 4 Satz PolVOgH i.V.m. Ziff. 2.3.2.3. VVwVgH [Ziff. 3.2.2. VwVgH]), die Frage
der 'Zuverlässigkeit' als Hundehalter verneint wird?" Auch insoweit wird aus der Fra-
gestellung nicht deutlich, inwiefern das Verständnis der bundesrechtlichen Regelun-
gen von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG geklärt werden soll. Die Beschwerde zeigt auch
keinen fallübergreifenden Bezug der Frage auf, sondern knüpft sie an die konkreten
Umstände des Falles.
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dd) Schließlich hält die Beschwerde die folgende Frage für grundsätzlich klärungs-
bedürftig: "Ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn Hundehalter aus unterschied-
lichen Bundesländern unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen im Hinblick
auf den Umgang mit gefährlichen Hunden unterliegen?" Auch diese Frage ist auf die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Norm ausgerichtet. Mit ihr
ist aber keine Weiterführung im rechtlichen Verständnis von Art. 3 Abs. 1 GG ver-
bunden. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass der Gleichheitssatz jeden Träger der
öffentlichen Gewalt nur in seinem Zuständigkeitsbereich bindet. Unterfällt ein Rechts-
gebiet der Normgebung des Landes, so ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Länder von ihrer Kompetenz in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen.
b) Die Beschwerde macht ferner zum Gegenstand der Grundsatzrüge die Frage: "Ist
es mit § 143 StGB vereinbar, wenn es unterschiedliche Länderregelungen im Hin-
blick auf den Umgang mit gefährlichen Hunden gibt? Kann durch die Auslegung ei-
nes unbestimmten Rechtsbegriffs in einer Verwaltungsvorschrift eine Strafbarkeit
gem. § 143 StGB begründet werden?" Für die Beantwortung dieser Frage ist die
Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zuständig, weil § 143 StGB als strafrechtliche Norm
nicht zu denjenigen gehört, über die eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40
Abs. 1 Satz 1 VwGO geführt werden könnte. Daran ändert im Ergebnis auch die Ad-
häsionsregelung in § 17 Abs. 2 GVG nichts, weil die von der Beschwerde in Zweifel
gezogene "Vereinbarkeit" von § 143 StGB mit unterschiedlichen landesrechtlichen
Regelungen die Frage nach den Strafbarkeitsvoraussetzungen ist, die aber nur im
Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens beantwortet werden kann. Außerdem ist
die vom Kläger angesprochene Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits
weitgehend behandelt worden (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE
110, 141). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht u.a. § 143
Abs. 1 StGB für nichtig erklärt. § 143 Abs. 1 StGB hat es als nicht durch ein Gesetz-
gebungsrecht des Bundes gedeckt angesehen und ausgeführt: "§ 143 Abs. 1 StGB
sanktioniert Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Zucht von ge-
fährlichen Hunden oder den Handel mit ihnen verbieten. Der Bundesgesetzgeber hat
auf diese Weise einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen
Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
dafür bestimmen sich nach Landesrecht und sind dort sehr unterschiedlich geregelt,
so dass Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht er-
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reichbar ist. Grundsätzlich ist der Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf lan-
desrechtliche Verbote zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass
diese Verbote im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall. Schon
der Begriff des gefährlichen Hundes ist nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen,
die für die Gefährlichkeit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüp-
fen … und dafür auch unterschiedlich umfangreiche Rasselisten vorsehen, gibt es
Vorschriften, nach denen es für die Einstufung als gefährlicher Hund auf die Fest-
stellung der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt. ... Auch die Zucht gefährlicher
Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind nicht in allen Bundesländern verboten.
… Folge dieser tatbestandlichen Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143
Abs. 1 StGB bundesweit unterschiedlich auswirkt. Die Divergenzen des Landes-
rechts werden auf die bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt. Es wird
demzufolge durch § 143 Abs. 1 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht,
sondern die bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung
noch verstärkt … § 143 Abs. 1 StGB kann deshalb weder für die Herstellung gleich-
wertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein." Es ist nicht er-
kennbar, inwiefern das Beschwerdevorbringen weiterführende Rechtsfragen enthält,
welche durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
beantwortet wären.
c) Schließlich hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Bundesländer, bzw. des Bun-
des, im Wesentlichen einheitliche Regelungen im Hinblick auf den Umgang mit ge-
fährlichen Hunden zu schaffen?" Diese Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wenn eine
Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen
wird, ist nämlich im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm
verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen
grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtli-
cher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten
lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 a.a.O.). Eine solche Norm des Bundes-
rechts, gegen die ein zwischen den einzelnen Ländern unkoordinierter Regelungs-
stand im Hinblick auf den Umfang mit sog. gefährlichen Hunden verstoßen könnte,
wird von der Beschwerde nicht dargetan.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen
ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Hahn Graulich Vormeier