Urteil des BVerwG vom 14.04.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 72.03 (6 C 6.04)
OVG 12 A 10423/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 11. September 2003 wird aufgehoben soweit das Ober-
verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat.
Die Revision wird in diesem Umfang zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann
zur näheren Klärung der Frage beitragen, inwieweit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
i.V.m. dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die
Rechtmäßigkeit einer gegen den zustandsverantwortlichen Eigentümer gerichteten
Ordnungsverfügung von der Prüfung der Zumutbarkeit der aus der Verfügung resul-
tierenden Kostenbelastung des Eigentümers abhängt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 6.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
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ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Bardenhewer Hahn Graulich