Urteil des BVerwG vom 12.10.2009

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 71.09 (6 PKH 26.09)
OVG 5 A 2040/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 4. September 2009 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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