Urteil des BVerwG vom 30.09.2008

Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 71.08 (6 B 38.08); (6 PKH 12.08)
VGH 9 S 425/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 13. August 2008 - BVerwG 6 B 38.08 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Die Anhörungsrüge, die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 152a
VwGO geregelt ist, ist unbegründet. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der
Senat bei der Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 19. März 2008 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis
genommen oder in Erwägung gezogen hat. Er verweist auf seine Beschwerde-
begründung, legt aber nicht dar, dass der Senat sich mit dem Vorbringen nicht
befasst hätte. Der Hinweis auf den Vortrag im Berufungsverfahren führt eben-
falls nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren
vor dem Senat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das
Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbrin-
gen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteilig-
te für richtig hält (Beschluss vom 31. Juli 2007 - BVerwG 6 B 30.07 -). Es ist
nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergän-
zung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706
S. 16).
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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