Urteil des BVerwG vom 12.02.2004

Pflege, Toilette, Ermächtigung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 70.03
VGH 14 S 2775/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung er-
heblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
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Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
aa) Mit ihrer ersten Frage möchte die Klägerin geklärt wissen, wie das in § 1 Abs. 1
Satz 2 des Heimgesetzes (HeimG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. November
2001 (BGBl I S. 2970) mit Änderung durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl I
S. 2850) enthaltene, Heime im Sinne dieses Gesetzes mit bestimmende Merkmal der
Zweckbestimmung zu verstehen ist, namentlich, ob hier die "Selbsteinschätzung" des
Betreibers (Trägers) berücksichtigt werden muss. Die Klägerin zeigt jedoch nicht auf,
warum diese Frage grundsätzlich bedeutsam sein soll und deshalb in einem Re-
visionsverfahren geklärt werden muss. Sie führt lediglich aus, dass eine höchstrich-
terliche Rechtsprechung nicht vorliegt. Ein solcher Umstand allein führt noch nicht
zur Annahme der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Rechtsfragen, die sich nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits eindeutig
beantworten lassen, haben keine rechtsgrundsätzliche, die Zulassung eines Revisi-
onsverfahrens rechtfertigende Bedeutung. So liegt es hier.
Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es auf den Zweck ankommt, dem
die Einrichtung dient, nicht auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder un-
ausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Ge-
gebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung
sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt.
Das wird bestätigt durch die Regelung des § 1 Abs. 2 HeimG, die ebenfalls objektive
Kriterien verwendet, um den Anwendungsbereich des Gesetzes abzugrenzen. Nach
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs, die er mangels Vorliegens von Heimverträgen nach den von ihm im Ein-
zelnen gewürdigten Umständen getroffen hat, verfolgt die Einrichtung, welche die
Klägerin betreibt, die Zwecke, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG benannt sind.
bb) Die Klägerin möchte ferner den Begriff der Betreuung in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG
einer Klärung in einem Revisionsverfahren zugeführt sehen, insbesondere, ob die
von der Klägerin während der Nachtstunden gegenüber den Bewohnern erbrachten
"altruistischen Tätigkeiten" (Hilfe beim Gang zur Toilette, Unterstützung beim Essen)
als Betreuung zu verstehen seien. Die Klägerin greift mit dieser Frage die einschlä-
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gigen Feststellungen des Berufungsgerichts nur selektiv auf und kommt dadurch zu
einer Frage, die sich dem Berufungsgericht so nicht gestellt hat und daher auch nicht
zur Zulassung der Grundsatzrevision führen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass Betreuung Pflege ein-
schließt, aber deutlich darüber hinausgeht. Durch Betreuung werde dem auf Grund
von Alter, Behinderung oder Krankheit in seiner körperlichen und/oder geistigen Leis-
tungsfähigkeit eingeschränkten Personenkreis allgemein unterstützend zur Seite ge-
standen und geholfen, die durch die genannten Lebensumstände bedingten Er-
schwernisse bei der Bewältigung des Alltags zu überwinden. Diese Ausführungen
entsprechen der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/5399 S. 18) und sind revisi-
onsgerichtlich nicht zu beanstanden, sie werden von der Klägerin als solche auch
nicht in Frage gestellt.
Im Rahmen der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse führt das Berufungsgericht
aus, dass die Bewohner zwar externe Pflegedienste in Anspruch nehmen, womit
indessen der Pflege- und allgemeine Betreuungsbedarf nicht vollständig abgedeckt
sei. Bei Personen, bei denen zwar nicht ununterbrochen, sondern lediglich zu be-
stimmten Zeiten, dies jedoch kontinuierlich über den ganzen Tag ("rund um die Uhr"),
ein konkreter Pflegebedarf bestehe, sei gerade auch während der Nachtstunden ein
Ansprechpartner nötig. Diese Aufgabe, die bei häuslicher Pflege im familiären Umfeld
in aller Regel einem Familienmitglied obliege, übernehme die Klägerin. So mache sie
nachts ihre Rundgänge, um sich des Wohlergehens der pflegebedürftigen Bewohner
zu vergewissern. Diese seien nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Pflegedienst
auch zur Nachtzeit bei Bedarf zum Einschreiten verpflichtet sei. Schon die
Feststellung einer solchen Notwendigkeit erfordere eine sachkundige Einschätzung.
Die Klägerin helfe den Bewohnern des Weiteren bei Bedarf beim Gang auf die Toilet-
te und unterstütze sie beim Essen. Auch sei bei bettlägerigen Personen eine
durchgängige intensive Betreuung geboten, die allein ein Pflegedienst mit seinem
engen Zeitbudget nicht leisten könne. Die Klägerin trage diesen Erfordernissen
Rechnung. Unter diesen Umständen beschränkt sich die Betätigung der Klägerin
nicht auf die von ihr in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Hilfe beim Gang
auf die Toilette und Betreuung beim Essen, so dass sich die von ihr aufgeworfene
Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen kann. Außerdem zielt die Frage auf
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die besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens, so dass eine fallübergrei-
fende Problematik nicht erkennbar ist.
cc) Die weitere Frage, ob für die Erfüllung des Begriffes des Aufnehmens im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG ein formalisierter Aufnahmeakt entbehrlich ist, kann
ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejaht werden, weil ihre Beantwortung
offensichtlich ist. Das Erfordernis der Einhaltung bestimmter Formerfordernisse (§ 5
HeimG) ist an den Inhalt des abzuschließenden Vertrages geknüpft, der Inhalt wird
hingegen nicht durch die Form bestimmt. Hinge die Beurteilung eines Vertrages als
Heimvertrag davon ab, dass die Form des § 5 HeimG gewahrt wird, wäre es stets
allein durch den Abschluss mündlicher Vereinbarungen möglich, die Anwendung des
Heimgesetzes zu verhindern. Damit hinge die Erreichung der mit dem Gesetz ver-
folgten Schutzzwecke zu Gunsten der Bewohner von dem Belieben des Heimbetrei-
bers ab.
dd) Die Klägerin möchte ferner geklärt wissen, ob für die Anwendbarkeit des Heim-
gesetzes die steuerliche Behandlung des Betriebes ohne jegliche Bedeutung ist. Sie
vertritt die Auffassung, dass Entscheidungen der Steuerbehörden über eine Steuer-
befreiung die heimrechtliche Beurteilung binden müssten. Auch die Beantwortung
dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Abgesehen
davon, dass das Berufungsgericht keine steuerrechtliche Beurteilung der von der
Klägerin betriebenen Einrichtung festgestellt hat, die Bezug zur Annahme eines
Heimes haben könnte, ergibt sich aus der auch spezifisch gewerbeordnungsrechtli-
chen Zielsetzung des Heimgesetzes (vgl. § 24 HeimG), das für gewerbsmäßig be-
triebene Heime gewerberechtliches Spezialrecht darstellt (vgl. dazu bereits BTDrucks
7/180 S. 13 zu § 17 des Regierungsentwurfs zum Heimgesetz), dass die Anwendung
seiner Bestimmungen nicht von einer Entscheidung in anderen Regelungsbereichen
abhängen darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zum allgemeinen
Gewerberecht entschieden, dass die gewerberechtliche Beurteilung eines Betriebes
nicht von etwa abweichenden Grundsätzen in anderen Rechtsbereichen abhängt
(Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5
= GewArch 1993, 196). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und
macht daher nicht deutlich, dass insoweit weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.
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ee) Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Heimträger bereits vor einer Kün-
digung der Verträge mit den Bewohnern die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 7 HeimG
(Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung, Über-
nahme von Umzugskosten) aufzugeben, kann unter den Umständen des Falles
ebenfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejahend beantwortet wer-
den. Mit Bestandskraft oder sofortiger Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung
nach § 19 HeimG muss der Träger den Betrieb des Heimes einstellen. Die Einstel-
lung erfordert, dass die Verträge mit den Heimbewohnern beendet werden. Dafür
sieht § 8 Abs. 3 Nr. 1 HeimG die Kündigung vor, unter den Voraussetzungen des § 8
Abs. 10 HeimG erfolgt stattdessen die Erklärung, dass das Heimverhältnis gelöst ist.
In beiden Fällen greifen die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 7 Sätze 1 und 2 HeimG
ein. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil der Bewohner davon abweicht, ist gemäß
§ 9 HeimG unwirksam. Der Klägerin steht es also nicht frei, zum Nachteil der Heim-
bewohner eine anderweitige Beendigung des Heimverhältnisses zu bewirken. Die
Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen durch Verwaltungsakt ist jedenfalls
dann nicht zu beanstanden, wenn der Träger das Vorliegen eines Heimes und damit
seiner Verpflichtungen aus dem Heimgesetz leugnet, wie es hier der Fall ist, und der
Betrieb des Heimes untersagt wird. In der Ermächtigung zur Untersagung des Be-
triebs liegt in derartigen Fällen zugleich die Ermächtigung zur Anordnung der damit
verbundenen Folgemaßnahmen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Befugnis zur Un-
tersagung, die bei ihrer Erforderlichkeit letztlich vor allem dem Schutz der gegenwär-
tigen Heimbewohner dient, der die Einhaltung der Folgeverpflichtungen, die ebenfalls
deren Schutz dient, einschließt.
b) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Das Berufungsgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Bewoh-
ner der Einrichtung der Klägerin beizuladen. Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65
Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. An dem Rechtsverhältnis der Klägerin und der Be-
klagten in Bezug auf die der Klägerin gegenüber erlassenen heimrechtlichen Verfü-
gung sind die Bewohner nicht beteiligt. Durch die Entscheidung über den Antrag der
Klägerin wird nicht unmittelbar in Rechte der Bewohner eingegriffen. Es handelt sich
nicht um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes mit unmittelbarer Drittwirkung. Der-
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artiges legt auch die Beschwerde nicht dar. Das Absehen von einer einfachen Beila-
dung stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann
(Beschluss vom 7. Februar 1995 - BVerwG 1 B 14.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO
Nr. 117).
bb) Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung (§ 86
Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächli-
cher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforder-
lich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt
werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Un-
terbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Klägerin legt
weder dar, welche tatsächlichen Umstände durch Anhörung der Bewohner des Hau-
ses oder die Einnahme des Augenscheins hätten ermittelt werden müssen, noch
welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten. Außerdem legt sie
nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof trotz des Fehlens der Anregung
entsprechender Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung deren Notwendigkeit
hätte aufdrängen müssen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich