Urteil des BVerwG vom 17.06.2014

Änderung der Verhältnisse, Öffentlich, Quote, Anpassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 7.14
VGH 1 S 2388/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 14. November 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, die Gemeinde G., begehrt von der beklagten Evangelischen Kir-
chengemeinde Gingen deren Zustimmung zur Änderung einer Regelung, die
festlegt, mit welcher Quote die Klägerin sich an den Kosten der Instandhaltung
des Kirchturms, der Kirchturmsuhr und der Glocken der Johanneskirche der
beklagten Kirchengemeinde zu beteiligen hat.
Auf der Grundlage des württembergischen Evangelischen Kirchengemeindege-
setzes vom 14. Juni 1887 wurden die evangelischen Kirchengemeinden gegen-
über den bürgerlichen Gemeinden rechtlich verselbständigt. Dabei war auch
das Vermögen der Kirchengemeinde von dem Vermögen der bürgerlichen Ge-
meinde zu trennen (sog. Ausscheidung des kirchlichen Vermögens aus der Stif-
tungspflege). Kirchengebäude gingen nach Art. 46 des württembergischen
Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in das Eigentum der Kirchengemein-
de über. An der bisher üblichen Benutzung der Kirchtürme, Kirchenuhren und
Kirchenglocken für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde änderte sich nach
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Art. 47 des württembergischen Evangelischen Kirchengemeindegesetzes
nichts; die bürgerliche Gemeinde wurde verpflichtet, einen Anteil an den Kosten
der Instandhaltung zu übernehmen, der dem Maße dieser Benutzung ent-
sprach. In welchem Umfang Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken bis-
lang für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde benutzt worden waren, war je-
weils von den örtlichen Kollegien (Gemeinderat, Stiftungsrat, Ortsarmenbehör-
de, Bürgerausschuss und Kirchengemeinderat) im Rahmen der Verhandlungen
über die Ausscheidung zu ermitteln.
Auf der Grundlage des württembergischen Evangelischen Kirchengemeindege-
setzes ging das Eigentum an der Johanneskirche in G. auf die beklagte Kir-
chengemeinde über. Die örtlichen Kollegien vereinbarten im Rahmen der Aus-
scheidungsverhandlungen, dass die Klägerin als bürgerliche Gemeinde ver-
pflichtet ist, die Kosten für die Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken
zu jeweils fünf Sechsteln zu tragen. Diese Vereinbarung wurde in die Ausschei-
dungs- und Abfindungsurkunde vom 10. Februar/18. März 1890 aufgenommen.
Nach ergebnislosen Verhandlungen mit der beklagten Kirchengemeinde hat die
Klägerin Klage erhoben, mit der sie begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen zu-
zustimmen, dass ihre - der Klägerin - Beteiligung an den Kosten der Instandhal-
tung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken herabzusetzen ist, da
deren weltliche Funktionen sich wesentlich geändert hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat
die Klägerin zuletzt eine Zustimmung der Beklagten zur Änderung ihrer - der
Klägerin - Beteiligung auf 25 v.H. begehrt. Unter Zurückweisung der Berufung
im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte durch das angefochte-
ne Urteil verurteilt, zuzustimmen, dass die Beteiligung der Klägerin an den Kos-
ten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken auf
jeweils ein Drittel zu ändern ist. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof
unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 60 Abs. 1 Satz 1
LVwVfG BW einen Anspruch darauf, dass die Quote ihrer Beteiligung an den
Instandhaltungskosten herabgesetzt wird. Zwar beruhe die Baulastverpflichtung
der Klägerin auf einem Gesetz, nämlich auf dem fortgeltenden Art. 47 des würt-
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tembergischen Evangelischen Kirchengemeindegesetzes. Diese Vorschrift be-
gründe jedoch nur eine anteilige Kostentragungspflicht der bürgerlichen Ge-
meinde entsprechend dem heutigen Maß der Benutzung des Turms, der Turm-
uhr sowie der Glocken- und Läuteanlagen. Nachdem diese Nutzungen vollstän-
dig entfallen seien und ein Anpassungsanspruch bereits im Gesetz angelegt
sei, könne Art. 47 des württembergischen Evangelischen Kirchengemeindege-
setzes nicht mehr Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Baulastver-
pflichtung mit einer Quote sein, die dem damaligen Maß der Benutzung ent-
spreche. Mit der Vereinbarung des Kostentragungsanteils von fünf Sechsteln in
der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde sei lediglich gesetzeskonkretisie-
rend der Kostenanteil verbindlich festgelegt, nicht aber eine darüber hinausge-
hende eigenständige vertragliche Verpflichtung begründet worden. Die Klägerin
könne, gestützt auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW, die Anpassung ihrer Kos-
tenbeteiligung verlangen, weil mit dem Wegfall des konkreten Nutzens des
Kirchturms, der Turmuhren und der Glocken für sie als bürgerliche Gemeinde
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten und ihr ein Festhalten
an der ursprünglichen Regelung nicht zumutbar sei. Weil der Kirchturm das
Ortsbild präge, die Klägerin damit für sich werbe und den Kirchturm in ihrem
Gemeindewappen verwende, sei es ihr jedoch zumutbar, sich weiterhin mit ei-
nem Anteil von einem Drittel an den Instandhaltungskosten zu beteiligen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Grund für eine Zulas-
sung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Die Beklagte wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob bei kommunalen Kirchenbaulasten, die nicht vertraglich
begründet, sondern gesetzlich entstanden und lediglich
normkonkretisierend in die Vertragsurkunde aufgenom-
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men worden sind, die Bestimmung des § 60 VwVfG An-
wendung findet oder ob dies angesichts der in § 60
VwVfG angelegten Normstruktur schon deshalb ausschei-
det, weil nur der Gesetzgeber bei Änderung wesentlicher
Verhältnisse zu einer Änderung kommunaler Kirchenbau-
lasten befugt ist, oder ob im Hinblick auf den „normkonkre-
tisierenden Gesetzesvollzug“ anstelle des § 60 VwVfG die
§§ 48 ff. VwVfG anzuwenden sind.
Die Frage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren weder klärungsfähig
noch klärungsbedürftig.
Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich vor dem Hintergrund der tatsäch-
lichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und seiner bindenden Aus-
legung des irrevisiblen württembergischen Evangelischen Kirchengemeindege-
setzes vom 14. Juni 1887 in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht
stellen würde. Die Beklagte missversteht offensichtlich das angefochtene Urteil
und legt dieses Missverständnis der von ihr formulierten Frage zugrunde. Die
Fragen, die bei zutreffendem Verständnis des angefochtenen Urteils verbleiben,
sind, soweit sie nach revisiblem Recht zu beantworten sind, nicht klärungsbe-
dürftig, weil sich die Antwort insoweit unmittelbar aus den hier nach § 137
Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein revisiblen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes ergibt und nicht erst in einem Revisionsverfahren gesucht werden muss.
a) Die Beklagte unterstellt dem Verwaltungsgerichtshof die Annahme, dass sich
ihr Anspruch auf Beteiligung der Klägerin an den Kosten für die Instandsetzung
von Kirchturm, Kirchturmuhr und Glocken sowohl dem Grunde als auch der Hö-
he nach aus dem Gesetz, nicht aber aus einer Vereinbarung mit der Klägerin
ergibt. Von diesem Verständnis ausgehend zieht sie die Anwendbarkeit des
§ 60 LVwVfG BW in Zweifel. Sie missversteht damit aber das angefochtene
Urteil.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den irrevisiblen Art. 47 des württembergischen
Evangelischen Kirchengemeindegesetzes dahin ausgelegt, dass die Bau-
lastverpflichtung der politischen Gemeinden (also deren Beteiligung an den
Kosten der Instandhaltung) dem Grunde nach auf einem Gesetz beruht und
dem Grunde nach einer Vereinbarung der Beteiligten entzogen ist. Er hat ferner
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angenommen, dass der Gesetzgeber nur abstrakt bestimmt hat, in welcher Hö-
he die bürgerlichen Gemeinden sich an diesen Kosten zu beteiligen haben, weil
der Gesetzgeber das dafür vorgegebene Maß der Benutzung aufgrund der un-
terschiedlichen örtlichen Gewohnheiten nicht habe abschließend bestimmen
können. Welcher Anteil an den Kosten dem Maß der Benutzung entspricht, wird
nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr (erst) durch die Verein-
barung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und der Kirchengemeinde ver-
bindlich festgelegt, die dadurch die abstrakte Norm für den Gesetzesvollzug im
Einzelfall konkretisiert. Die gesetzliche Regelung bedarf der Konkretisierung
durch eine Vereinbarung der Beteiligten. In der einvernehmlichen Festlegung
des Umfangs der Kostentragungspflicht sieht der Verwaltungsgerichtshof des-
halb kein nur das Gesetz deklaratorisch vollziehendes, sondern ein konstituti-
ves vertragliches Element.
Zu Unrecht weist die Beklagte demgegenüber auf die Bemerkung des Verwal-
tungsgerichtshofs hin (UA S. 21), mit der Vereinbarung des Anteils an der Kos-
tentragung von fünf Sechsteln in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde
sei lediglich - gesetzeskonkretisierend - der dem damaligen Maß der Benutzung
entsprechende Kostentragungsanteil verbindlich festgelegt, nicht aber eine dar-
über hinausgehende eigenständige vertragliche Verpflichtung begründet wor-
den. Die Beklagte gibt diese Stelle in ihrer Beschwerde verkürzt auf die Wort-
folge „eigenständige vertragliche Verpflichtung begründet“ wieder und stellt die-
se in einen Zusammenhang, der den Sinn grob entstellt. Sie unterstellt dem
angefochtenen Urteil die Aussage, eine Einigung zwischen der politischen Ge-
meinde und der Kirchengemeinde stelle im Falle ihrer schriftlichen Fixierung
selbst bei Aufnahme in die Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde keine Re-
gelung dar, die eine „eigenständige vertragliche Verpflichtung begründet“. Wie
sich aus dem von der Beklagten unterschlagenen Wort „darüber hinaus“ und
der Einleitung des Satzes ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stel-
le des Urteils lediglich die Aussage getroffen, dass über eine Vereinbarung der
Höhe der Kostenquote hinaus keine eigenständige vertragliche Regelung über
das Benutzungsrecht der Klägerin und deren Kostenpflicht dem Grunde nach
getroffen wurde, sondern sich die Beteiligten auf die vom Gesetz ausgesparte
Regelung zum Umfang der Kostentragung beschränkt haben. Nichts anderes
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ergibt sich aus der Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, welche die Beklagte
im Weiteren ebenfalls zitiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgeführt,
Art. 47 des württembergischen Evangelischen Kirchengemeindegesetzes sei
zwingendes Recht und einer vertraglichen Regelung nicht zugänglich. Diese
Aussage bezieht sich aber ausschließlich auf das Nutzungsrecht der politischen
Gemeinde und ihre damit dem Grunde nach verbundene Pflicht, im Umfang
dieser Benutzung die Kosten der Instandhaltung zu übernehmen.
Unerheblich ist, ob das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Regelung des
Anspruchs beruhe auch der Höhe nach auf dem Gesetz, wie die Beklagte
meint. Für das Beschwerdeverfahren und das angestrebte Revisionsverfahren
ist allein maßgeblich, welchen Inhalt der Verwaltungsgerichtshof dem irrevisib-
len Recht entnommen hat.
b) Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts-
hofs und seiner bindenden Auslegung des irrevisiblen württembergischen
Evangelischen Kirchengemeindegesetzes ist § 60 LVwVfG BW auf die Verein-
barung der Beteiligten anwendbar, ohne dass dafür grundsätzlich bedeutsame
Fragen des revisiblen Rechts geklärt werden müssten.
§ 54 Satz 1 LVwVfG BW definiert den öffentlich-rechtlichen Vertrag und be-
stimmt damit auch den Anwendungsbereich des § 60 LVwVfG BW. Ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag liegt vor, wenn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben wird.
Dass Verträge über Kirchenbaulasten zwischen einer politischen Gemeinde und
der Kirche öffentlich-rechtliche Verträge sind, ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 5. Februar 2009 - BVerwG 7 C
11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 11).
Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 54 LVwVfG BW ergibt sich, dass ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag nicht ausschließlich dann vorliegt, wenn durch eine Ver-
einbarung der Beteiligten ein Rechtsverhältnis begründet werden soll. Er kann
sich mithin auch auf einzelne Elemente eines anderweit begründeten Rechts-
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verhältnisses beziehen, soweit deren Regelung durch Vertrag nicht ausge-
schlossen ist. Ist das abstrakt gefasste Gesetz für seine Anwendbarkeit auf den
Einzelfall von einer Konkretisierung abhängig, ist diese Konkretisierung der
Norm nicht nur durch Verwaltungsakt, sondern auch durch Vertrag möglich.
Unter dieser Voraussetzung kann der Umfang der Leistungspflicht durch Ver-
trag geregelt werden, auch wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach durch
Gesetz begründet ist und bleibt. Dass die Leistungspflicht dem Grunde nach
durch Gesetz begründet ist, schließt mithin nicht die Annahme aus, die Beteilig-
ten hätten dieses gesetzlich begründete Rechtsverhältnis um eine vertragliche
Regelung zur Höhe der Leistungspflicht ergänzt. Eine solche Konkretisierung
des gesetzlich begründeten Rechtsverhältnisses bleibt ihrer Rechtsnatur nach
Vertrag, auf den die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge anzuwen-
den sind.
Anwendbar ist deshalb auch bezogen (nur) auf die Vereinbarung über die Höhe
der Leistungspflicht (hier über den Anteil an den Kosten einer Instandsetzung)
die Vorschrift des § 60 LVwVfG BW mit der Folge, dass ein Beteiligter unter den
dort normierten Voraussetzungen die Zustimmung des anderen Beteiligten zu
einer Änderung der Vereinbarung verlangen kann. Zur Änderung des vereinbar-
ten Kostenanteils ist mithin nicht allein der Gesetzgeber befugt. Erst recht ist
kein Raum für eine Anwendung der Vorschriften über die Rücknahme und den
Widerruf von Verwaltungsakten.
2. Keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
kommt der weiter aufgeworfenen Frage zu,
was die Anforderungen sind und was der Beurteilungs-
maßstab an die in § 60 Abs. 1 VwVfG genannten „wesent-
lichen Veränderungen der Verhältnisse“ ist, wenn kommu-
nale Kirchenbaulasten im Wege eines „normkonkretisie-
renden Gesetzesvollzugs“ begründet worden sind.
Die Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist.
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Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1
LVwVfG BW setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände
oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar
nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemein-
same Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die
bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertrags-
parteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht bean-
standeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder
dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Ver-
tragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Wesentlich ist eine Änderung der
Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Ände-
rung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hät-
ten (Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57
= Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 56).
Diese Grundsätze gelten ohne Weiteres für öffentlich-rechtliche Verträge, durch
welche gemeindliche Kirchenbaulasten begründet oder durch welche gesetzlich
begründete Kirchenbaulasten in regelungsbedürftigen Elementen konkretisiert
und ergänzt werden.
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der konkrete Fall
Bedarf an weiterer grundsätzlicher Klärung aufwirft. Die Beklagte geht wiede-
rum zu Unrecht davon aus, die Vereinbarung der Beteiligten über die Quote, mit
welcher die Klägerin an den Kosten der Instandsetzung zu beteiligen ist, sei
- weil normkonkretisierend - nicht öffentlich-rechtlicher, Vertrag, sondern ihrer
Wirkung nach Rechtsnorm. Nur von diesem irrigen Verständnis aus würde sich
aber die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage stellen, ob es bei normkonkre-
tisierenden Vereinbarungen überhaupt auf die Vorstellungen der Beteiligten
ankommen könne oder ob nicht vielmehr auf die Motive des Gesetzgebers ab-
zustellen sei, die sich nicht geändert hätten.
3. Aus dem gleichen Grund rechtfertigen auch die weiteren Fragen nicht die
Zulassung der Revision,
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welchen verfassungsrechtlichen Schutz eine kommunale
Kirchenbaulast mit Rücksicht auf Art. 140 GG in Verbin-
dung mit Art. 138 WRV in Ansehung einer wesentlichen
Veränderung der ihr zugrundeliegenden Verhältnisse ge-
nießt, wenn sie nicht vertraglich begründet wurde, sondern
sich als Ausfluss eines „normkonkretisierenden Gesetzes-
vollzugs“, mithin auf gesetzlicher Grundlage beruhend
darstellt,
ob eine solche kommunale Kirchenbaulast nach Maßgabe
des § 60 Abs. 1 VwVfG angepasst werden kann oder ob
dies mit Blick auf den Schrankenvorbehalt des Art. 137
Abs. 3 WRV nur dem Gesetzgeber vorbehalten ist.
Soweit die Frage sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs und seiner bindenden Auslegung des irrevisiblen würt-
tembergischen Evangelischen Kirchengemeindegesetzes überhaupt stellt, ist
sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet.
Kommunale Kirchenbaulasten fallen zwar unter den Schutz der Kirchengutsga-
rantie des Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV. Sie werden dadurch aber nicht
schlechthin vor den Rechtsfolgen bewahrt, welche die Rechtsordnung auch
sonst an eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse knüpft, auf denen
ein Recht beruht. Vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten unter-
liegen deshalb bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätz-
lich der Anpassung nach § 60 LVwVfG BW (Urteil vom 5. Februar 2009
- BVerwG 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 30). Damit verwirk-
licht sich nur eine Schwäche, die dem Recht von vornherein innewohnte. Das
gilt wiederum ohne Weiteres für öffentlich-rechtliche Verträge, durch welche
gesetzlich begründete kommunale Kirchenbaulasten in regelungsbedürftigen
Elementen konkretisiert und ergänzt werden. In Auslegung und Anwendung des
irrevisiblen württembergischen Evangelischen Kirchengemeindegesetzes hat
der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Quote, mit der die Klägerin an
den Kosten der Instandhaltung zu beteiligen ist, auf einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag beruht. Diese vereinbarte Quote unterliegt deshalb im Falle einer we-
sentlichen Veränderung der Verhältnisse einer Anpassung an die geänderten
Verhältnisse, ohne dass dadurch der Schutz der Kirchengutsgarantie berührt
würde.
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Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die irrevisible Norm des Art. 47 des
württembergischen Evangelischen Kirchengemeindegesetzes dahin ausgelegt,
dass die Möglichkeit einer Anpassung der anteiligen Kostentragungspflicht der
politischen Gemeinde bereits im Gesetz angelegt gewesen sei, weil im Laufe
der Zeit das Maß der Benutzung schwanken könne. Der Verwaltungsgerichts-
hof ist dabei ausdrücklich der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenge-
treten, die Kostentragungspflicht habe an das abstrakte Nutzungsrecht, nicht
aber an das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme dieses Rechts ange-
knüpft. Der Gesetzgeber habe die Entgeltpflicht nicht auf Dauer an die bis 1887
übliche Benutzung und das daraus folgende Nutzungsrecht anknüpfen wollen.
Die Höhe der Beteiligung sei nicht entsprechend dem Maß der bis 1887 übli-
chen Benutzung als Status quo gesetzlich festgeschrieben. Die Vorschrift stelle
vielmehr auf das jeweilige Maß der Benutzung ab und sei damit offen für An-
passungen der Kostentragungspflicht bei Eintritt wesentlicher Veränderungen.
4. Die Beklagte wirft schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob die Verwaltungsgerichte bei (Leistungs-)Klagen auf
Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach
Maßgabe des § 60 VwVfG berechtigt sind, von sich aus
den streitigen Vertragsinhalt festzusetzen oder ob sie bei
Vertragsklauseln, die einen Gestaltungsspielraum der Ver-
tragsparteien enthalten, gehalten sind, die Vertragsanpas-
sung im Wege einer Bescheidung des entsprechenden
Anspruchs des Klägers vorzunehmen.
Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits
geklärt und rechtfertigt deshalb ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Ist Gegenstand einer Leistungsklage das Begehren des Klägers, den Beklagten
zu verurteilen, der Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zuzustim-
men, muss das im Antrag bezeichnete Anpassungsverlangen nicht genau den
Inhalt haben, auf den der Kläger nach Auffassung des Gerichts Anspruch hat,
mit anderen Worten, der Kläger muss die Grenzen des beiderseits Zumutbaren
nicht selbst bereits zutreffend erkennen und benennen. Dies würde den gebo-
tenen Rechtsschutz von Voraussetzungen abhängig machen, die der Kläger
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kaum je würde erfüllen können. Dementsprechend steht das Gericht nicht vor
der Alternative, dem Klagebegehren ganz zu entsprechen oder es zur Gänze
abzuweisen. Vielmehr steht dem Gericht gerade in Ansehung des jeweils Zu-
mutbaren ein Entscheidungsspielraum zu, der Klage teilweise zu entsprechen
und sie im Übrigen - hinsichtlich eines unbegründeten Mehrverlangens - abzu-
weisen (Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335
Rn. 39 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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