Urteil des BVerwG vom 04.02.2009

Urteil vom 04.02.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 7.09
BVerwG 6 B 70.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 -
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.
Große Teile der Begründung der Anhörungsrüge beziehen sich auf Gehörsver-
stöße, die nach Ansicht des Klägers im Berufungsverfahren stattgefunden ha-
ben. Insoweit bleibt die Anhörungsrüge bereits deswegen erfolglos, weil mit ihr
nur geltend gemacht werden kann, dass das rechtliche Gehör neu und eigen-
ständig durch das Gericht verletzt worden sei, gegen dessen Entscheidung sich
der Betroffene wendet (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 -
NJW 2008, 2126 f. unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss des Plenums vom
30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <410 f.> und Kammerbe-
schluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - NJW 2007, 3418; zuvor bereits: BSG,
Beschluss vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - NJW 2005, 2798).
Der Kläger zeigt auch sonst nicht auf, dass der Senat in dem Beschluss vom
18. Dezember 2008 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis ge-
nommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Er lässt die Erwägungen, die der
Senat in den Gründen seines Beschlusses angestellt hat, in großem Umfang
unbeachtet. Es ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, das Ge-
richt zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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