Urteil des BVerwG vom 10.04.2002

Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 7.02
VG 10 K 2065/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
14. November 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht
8 000 DM) festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger ist nicht ord-
nungsgemäß vertreten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss
sich jeder Beteiligte nach § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechts-
anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch
für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision. Der Kläger ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung
der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Be-
schwerde entspricht nicht diesem Erfordernis. Trotz entspre-
chenden richterlichen Hinweises vom 15. Februar 2002 hat der
Kläger seine Beschwerde nicht zurückgenommen.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 13 und 14
GKG a.F., § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich