Urteil des BVerwG vom 07.04.2008

Befangenheit, Unparteilichkeit, Bier, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 69.07 (6 C 40.07)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge als Vorsitzenden
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer sowie
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich wegen Besorgnis der Befangenheit wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
1. Der Senat kann über den Antrag auf der Grundlage der dem Kläger bereits
mitgeteilten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 54 Abs. 1
VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) vom 20./25. Februar 2008 entscheiden, ohne
weitere dienstliche Äußerungen zu den mit Schriftsatz des Klägers vom
31. März 2008 geltend gemachten Befangenheitsgründen einzuholen und dem
Kläger zur ergänzenden Stellungnahme zuzuleiten. Die abgelehnten Richter
haben sich in ihren dem Kläger bekannten Erklärungen dahin eingelassen, dass
eine Vorlage der Streitsache an den Europäischen Gerichtshof nur im Re-
visionsverfahren, nicht aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in
Betracht komme und dass es aus den im Beschluss vom 19. November 2007
dargelegten Gründen an den Voraussetzungen für die Revisionszulassung ge-
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mäß §§ 132, 133 VwGO gefehlt habe, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers zurückgewiesen wurde.
Einer darüber hinausgehenden Äußerung bedarf es nicht, damit über das Ab-
lehnungsgesuch entschieden werden kann. Ein abgelehnter Richter hat zu den
für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen insoweit Stel-
lung zu nehmen, als dies für die Entscheidung notwendig und zweckmäßig ist.
Wird ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Rechtsverstöße bei
der richterlichen Entscheidungsfindung gestützt, ist eine dienstliche Äußerung
zu den einzelnen Beanstandungen regelmäßig nicht erforderlich. Denn eine
solche Äußerung würde auf die nachträgliche Rechtfertigung der gefällten Ent-
scheidung hinauslaufen und ist verzichtbar, wenn sie zur weiteren Aufklärung
des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts
nichts beitragen würde (Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 -
NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 2 m.w.N.).
So liegt es hier, denn der Kläger wirft den abgelehnten Richtern vor, sie hätten
bei der Anwendung des § 132 VwGO die Vorlagepflicht an den Europäischen
Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 EG verkannt und überdies die grundsätzli-
che Bedeutung einer mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfrage im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit
(Art. 43 EG) übersehen. Die abgelehnten Richter sind auf den Ablehnungsan-
trag hin nicht verpflichtet, ihren in dem Beschluss vom 19. November 2007 dazu
vertretenen Standpunkt zu rechtfertigen, denn eine Überprüfung von gericht-
lichen Entscheidungen kann nicht im Wege der Richterablehnung erreicht wer-
den.
2. Dem Ablehnungsantrag kann in der Sache nicht entsprochen werden. Ihm
dürfte bereits der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO
entgegenstehen. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit u.a. dann nicht mehr ablehnen, wenn sie, ohne den ihr bekannten
Ablehnungsgrund geltend zu machen, bei ihm Anträge gestellt hat. Hier hat der
Kläger gegen den Beschluss vom 19. November 2007 mit Schriftsatz vom
31. Dezember 2007 Anhörungsrüge erhoben, über die nach der Geschäftsver-
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teilung des Senats wiederum die drei Richter zu entscheiden hätten, gegen die
sich der Ablehnungsantrag richtet; dieser ist aber erst mit Schriftsatz vom
23. Januar 2008 gestellt worden.
Unbeschadet dessen ist der Ablehnungsantrag aber jedenfalls unbegründet.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach
§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu
rechtfertigen. Hierfür genügt zwar, dass vom Standpunkt der Beteiligten aus
hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln. Eine rein subjekti-
ve Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht aber
nicht aus (s. Beschluss vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).
Hinreichende objektive Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der abge-
lehnten Richter sind hier nicht gegeben. Diese haben in dem Beschluss vom
19. November 2007 im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen
ihrer Überzeugung nach die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zu-
lassung der Revision nicht gegeben waren. In ihren dienstlichen Äußerungen
vom 20./25. Februar 2008 haben sie darüber hinaus zu erkennen gegeben,
dass bundesrechtliche klärungsbedürftige Rechtsfragen, die eine grundsätzliche
Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufweisen,
nach der Entscheidungspraxis des Senats nicht bereits im Beschwer-
deverfahren, sondern - nach zugelassener Revision - im Revisionsverfahren
dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Derartige Rechtsfragen hatte
der Kläger allerdings, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
worden ist, nach Ansicht der abgelehnten Richter nicht aufgeworfen.
Ob den Richtern bei ihrer Überzeugungsbildung etwaige Verstöße gegen das
rechtliche Gehör unterlaufen sind, ist Gegenstand der vom Kläger erhobenen
und noch nicht beschiedenen Anhörungsrüge. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die drei abgelehnten Richter aufgrund ihrer in dem Beschluss vom
19. November 2007 niedergelegten Rechtsansicht so unverrückbar festgelegt
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wären, dass sie über die Anhörungsrüge nicht mehr unbefangen entscheiden
könnten.
Büge Vormeier Dr. Bier