Urteil des BVerwG vom 15.11.2005

Rechtliches Gehör, Bier, Bekanntgabe, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 69.05
BVerwG 6 B 32.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) des Klägers ist unzulässig, weil er
sie entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat.
Der mit der Rüge angegriffene Beschluss des Senats vom 11. August
2005 galt gemäß § 152 a Abs. 2 Satz 3 VwGO mit dem dritten Tag nach der Aufgabe
zur Post (26. August 2005), also mit Ablauf des 29. August 2005, als bekannt gege-
ben und hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers seinen Angaben zufolge auch
tatsächlich an diesem Tag erreicht. Damit hatte der Kläger, der sich das Wissen sei-
nes Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, Kenntnis von der Entscheidung und
damit von den Umständen, die seiner Auffassung nach eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör begründeten. Dennoch ist die Anhörungsrüge erst am
26. Oktober 2005 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Die zweiwöchige Frist hat mit der Kenntniserlangung durch den Kläger
zu laufen begonnen, obwohl er über sie nicht belehrt worden war. Da die Anhörungs-
rüge ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, hängt der Fristenlauf nicht davon ab,
dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO erteilt wird (so die amtli-
che Begründung zu § 152 a VwGO, BTDrucks 15/3706 vom 21. September 2004,
S. 22; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152 a Rn. 22).
Dem Kläger kann schließlich auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wie-
dereinsetzung in die versäumte Rügefrist gewährt werden. Denn er war nicht ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Er hatte bereits mit der Bekannt-
gabe des Senatsbeschlusses vom 11. August 2005 umfassend Gelegenheit, sämtli-
che Einzelheiten der Entscheidungsgründe auf eine mögliche Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu überprüfen. Soweit dies erst später geschah, muss er sich das zu-
rechnen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger erst im Rahmen
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des von ihm mittlerweile angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch ein
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts auf die Möglichkeit, eine Anhörungsrüge
zu erheben, ausdrücklich hingewiesen worden ist, da auch eine etwaige Nichtkennt-
nis dieser Möglichkeit nicht unverschuldet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
des § 154 Abs. 2 VwGO.
Bardenhewer Vormeier Bier