Urteil des BVerwG vom 15.10.2008

Bier, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 68.08
VG 6 L 1235/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. August 2008 wird
verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt ist nur gegen die in der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich ange-
führten Entscheidungen zulässig. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier
angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht
der Vorschrift des § 67 Abs. 2, 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Betei-
ligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Bier
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