Urteil des BVerwG vom 13.03.2008

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 68.07 (6 C 16.08)
OVG 15 A 1596/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 9. Oktober 2007 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsa-
che.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Rechts-
frage führen, ob Art. 2 und 13 Abs. 1 und 2 Buchst. c) des Internationalen Pak-
tes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem durch Gesetz vom
23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt wurde und der für die Bun-
desrepublik am 3. Januar 1976 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom
9. März 1976 ), der Einführung einer Hochschulfinanzierungs-
abgabe der Studierenden durch Landesgesetz entgegensteht.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 16.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich