Urteil des BVerwG vom 04.09.2006

Rechtsschutz, Bier, Bindungswirkung, Erhaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 68.06
OVG 7 OB 105/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 14. Juli 2006 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
1. Die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist unzulässig
und deshalb zu verwerfen.
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der zunächst
vorgesehenen Vergabe eines Bauauftrags durch die Antragsgegnerin an ein
Konkurrenzunternehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein Land-
gericht verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch den angefochtenen
Beschluss die trotz zwischenzeitlicher Vergabe des Auftrags an die Antragstel-
lerin erhobene Beschwerde der Antragstellerin dagegen zurückgewiesen und
die weitere Beschwerde zugelassen.
Es mag auf sich beruhen, ob die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts mit
der weiteren Beschwerde trotz zwischenzeitlicher Erteilung des umstrittenen
Auftrags an die Antragstellerin grob rechtsmissbräuchlich und schon deshalb
unzulässig ist. Die weitere Beschwerde ist unabhängig davon unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht wegen der Bindungswirkung des angefochtenen Be-
schlusses gemäß § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG zulässig. Nach dieser Vorschrift ist
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der oberste Gerichtshof des Bundes an die Zulassung der Beschwerde gebun-
den. Diese Bindung beschränkt sich wie bei einer Revisionszulassung (dazu
Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 6 C 13.05 - NVwZ-RR 2006, 580) auf
die Zulassungsentscheidung als eine von mehreren Zulässigkeitsvorausset-
zungen. § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG verfolgt den Zweck, dass eine Überprüfung
der Zulassungsentscheidung bei einer ihrer Natur nach beschwerdefähigen
Entscheidung nicht stattfinden soll. Die Bindungswirkung geht darüber nicht
hinaus. Alle weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen bleiben davon unberührt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der
Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, durch den der Rechts-
weg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren für unzulässig erklärt worden
ist, unterliegt nicht der (weiteren) Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht.
Es ist schon fraglich, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens
überhaupt vereinbar ist, ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwer-
deverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen (vgl. Beschlüsse vom
15. November 2000 - BVerwG 3 B 10.00 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286
und vom 6. Juli 2005 - BVerwG 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24).
Das kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls ist in einem solchen Verfahren eine
(weitere) Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlos-
sen. Aus § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG folgt, dass die weitere Beschwerde der Be-
antwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dienen soll. Diese
Voraussetzung zeigt, dass das Gesetz mit der weiteren Beschwerde auf eine
Entscheidung zielt, die in ihrem Gewicht einer Revisionsentscheidung nahe
kommt. Die Klärung fallübergreifender Probleme widerstreitet dem Ziel des auf
vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens, in einem bestimmten Einzel-
fall bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Erhaltung des bestehenden
Zustandes oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin o-
der nach Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen eine Regelung zu
treffen. Ein Verfahren mit einer solchen Zielrichtung würde durch eine weitere
Beschwerde mit dem Ziel der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung nachgerade konterkariert. In einem auf die Beantwortung grund-
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sätzlicher Rechtsfragen gerichteten Verfahren könnte ein Beschluss erst nach
unter Umständen zeitraubender schriftsätzlicher Aufbereitung und unter Aus-
wertung von Gesetzgebungsmaterialien, Rechtsprechung und wissenschaftli-
chen Äußerungen ergehen, da eine solche Entscheidung über den Fall hinaus
gehende Breitenwirkung hätte und Prüfungsmaßstab für Revisionszulassungs-
entscheidungen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies könnte zu einer folgen-
reichen Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des
vorläufigen Rechtsschutzes führen. Es liegt im Wesen eines solchen Antrags,
dass die Entscheidung des Gerichts möglichst ohne Verzögerung ergeht. Dem-
entsprechend ordnet § 146 Abs. 4 VwGO für die Beschwerde gegen Beschlüs-
se des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an,
dass die Beschwerde unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt wird,
dass eine Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts unterbleibt und dass
das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Grün-
de prüft. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach
§ 152 VwGO ausgeschlossen. In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen
des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen
Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den
in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg
ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden
Verfahren selbst (Beschluss vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 -).
Die von der Antragstellerin angesprochene Frage nach dem gesetzlichen Rich-
ter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist durch den angefochtenen Beschluss verbind-
lich dahin entschieden worden, dass für das Begehren der Antragstellerin nach
Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten eröffnet ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Einen verfassungsrechtlichen
Anspruch darauf, dass die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Rechts-
wegverweisung nicht nur vom Oberverwaltungsgericht, sondern ein weiteres
Mal vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wird, hat die Antragstellerin nicht.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der
Erhebung der Gerichtskosten war nicht abzusehen, weil die Antragstellerin trotz
erfolgter Vergabe des Auftrags an sie und sogar noch in Kenntnis des Be-
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schlusses vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 - an ihrer weiteren Be-
schwerde festgehalten hat. Die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das
Oberverwaltungsgericht war danach nicht mehr ausschlaggebend für das Anfal-
len der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG).
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier