Urteil des BVerwG vom 28.01.2005

Wehrpflicht, Gemeinschaftsrecht, Einberufung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 68.04
VG AN 15 K 04.00525
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ans-
bach vom 30. August 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde
ist unzulässig und muss deshalb verworfen werden.
1. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO darge-
legt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungs-
grund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formu-
lierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisions-
entscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die An-
gabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.
In der Beschwerdebegründung werden schlagwortartig rechtliche und rechtspoliti-
sche Bemerkungen aneinander gereiht. Es wird aber keine höchstrichterlich noch
ungeklärte Rechtsfrage formuliert. Dies trifft auf die von der Beschwerde geäußerten
Zweifel "an der Verfassungsmäßigkeit der Einberufungsrichtlinien" ebenso zu wie auf
das Vorbringen: "Die Einberufungspraxis der Bundeswehr erfüllt die Wehrgerechtig-
keit nicht mehr, da sie nicht alle zur Musterung und nicht alle zum Wehrdienst einbe-
ruft." Auch die Bezugnahme: "Rechtliche Veränderungen gibt es durch das Urteil des
VG Köln, wonach gegen die Wehrgleichheit verstoßen wurde, da die Einberufungs-
praxis gesetzeswidrig gehandhabt wird.", lässt offen, welche für den vorliegenden
Rechtsstreit um einen Musterungsbescheid entscheidungserhebliche und grundsätz-
lich zu klärende Rechtsfrage gestellt wird. Namentlich hätte sich der Kläger dazu er-
klären müssen, inwieweit eine Verfassungswidrigkeit der im Urteil des Verwaltungs-
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gerichts Köln vom 21. April 2004 angesprochenen Einberufungsrichtlinien für seinen
Fall bedeutsam sein könnte. Er muss nämlich mit seiner Einberufung frühestens zum
1. Juli 2005 rechnen; die genannten Richtlinien sind aber bereits zum 1. Oktober
2004 durch eine gesetzliche Regelung abgelöst worden (Art. 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. September
2004, BGBl I S. 2358).
Letztlich unklar bleibt, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage mit dem Vorbringen
aufgeworfen sein könnte, dass "verfassungsmäßige Grundlage der Wehrpflicht für
Männer das traditionelle Rollenverständnis war, welches sich in heutiger Zeit grund-
legend gewandelt hat. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger mindestens darauf
eingehen müssen, dass Art. 12 a Abs. 1 GG die Wehrpflicht ausdrücklich auf Männer
beschränkt und dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt
ist, dass Gemeinschaftsrecht der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegensteht
(Urteil vom 11. März 2003 - Rs. C-186/01 - NJW 2003, 1379).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich