Urteil des BVerwG vom 20.10.2006

Ablauf der Frist, Rücknahme, Medizinisches Gutachten, Vertrauensschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 67.06
VGH 7 BV 05.388
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätz-
liche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu,
wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkre-
ten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen erfüllt die
Beschwerde nicht.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob Art. 48 BayVwVfG „den Anforderungen
vom Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (genügt),
wenn die Rücknahme einer Promotionsentscheidung Gegenstand des Verfah-
rens ist“. Sie bemängelt, dass Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgeset-
zes - BayHSchG - in der hier noch anwendbaren Fassung vom 2. Oktober 1998
(GVBl S. 741), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 427),
die Entziehung des Doktorgrades - abgesehen von dem Fall der Unwürdigkeit -
nicht regele und auch die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Be-
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klagten keine einschlägigen Normen enthalte. Den Rückgriff auf die allgemeine
Vorschrift über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (Art. 48
BayVwVfG) hält sie im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrund-
satz und das Wesentlichkeitsprinzip, insbesondere wegen des Eingriffs in die
Freiheit der Berufsausübung, für unzureichend.
Die Frage, die die Beschwerde aufwirft, lässt sich ohne weiteres beantworten,
ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung der lange
erprobten allgemeinen Rücknahmeregelungen dem Prinzip des Vorbehalts des
Gesetzes grundsätzlich genügt. Der verfassungsrechtlichen Forderung nach
einem Tätigwerden des Gesetzgebers wird regelmäßig schon dann entspro-
chen, wenn eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, die nach den Grundsät-
zen der Gesetzesauslegung den in Frage stehenden Sachverhalt erfasst und
inhaltlich die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. In diesem Sinne
besteht mit Art. 48 BayVwVfG eine Regelung, in der das Ermessen der Verwal-
tung durch ein rechtsstaatliches Abwägungsprogramm zwischen Vertrauens-
schutz und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begrenzt wird (BVerfG, Urteil vom
24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - NVwZ 2006, 807 Rn. 77 ff.). Nach der soge-
nannten Wesentlichkeitstheorie verpflichten zwar das Rechtsstaatsprinzip und
das Demokratieprinzip den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu
treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen. Die Grundentscheidung über
die Rücknahme von Verwaltungsakten ist aber in den Verwaltungsverfahrens-
gesetzen der Länder hinreichend getroffen. Selbst bei statusbegründenden, auf
lange Dauer angelegten Verwaltungsakten - wie dem der Einbürgerung - gelten
unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit keine gesteigerten Anforderungen
an die gesetzliche Ausgestaltung einer Rücknahme (BVerfG, Urteil vom 24. Mai
2006 a.a.O. Rn. 85).
Die Beschwerde zeigt in Anbetracht dieser höchstrichterlich geklärten Grund-
sätze keine Besonderheiten auf, die bei der Entziehung des Doktorgrades den
Rückgriff auf Art. 48 BayVwVfG ausschließen. Sie meint, die allgemeine Rück-
nahmevorschrift gehe von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes aus, las-
se aber nicht erkennen, wie diese im Falle der Rücknahme einer Promotion zu
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ermitteln sei; insbesondere bedürfe die Frage, inwieweit in das Verfahren der
Aberkennung des Doktorgrades Gutachter einzuschalten seien, einer speziellen
Ausgestaltung in der jeweiligen Promotionsordnung. Dem kann sich der Senat
nicht anschließen. Bereits in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 14 f.), auf
das das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen hat, ist zutreffend dargelegt, dass die ohnehin nur seltenen Fälle
der Rücknahme von Promotionsentscheidungen zu vielfältig sind, um die
Einzelheiten für alle in Betracht kommenden Konstellationen über die allgemei-
nen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren insbeson-
dere in Art. 10, 24 und 26 BayVwVfG hinaus normativ festzulegen. Unter den
hier gegebenen Umständen hatte die Beklagte zu beurteilen, ob und inwieweit
die Klägerin bei der Anfertigung ihrer Dissertation der Verpflichtung zuwiderge-
handelt hat, die Herkunft wörtlich oder sinngemäß aus Schrifttum und Recht-
sprechung übernommener Stellen zu bezeichnen (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a der Promotionsordnung). In einem solchen Fall geht es nicht um eine
inhaltliche (Neu-)Bewertung der Dissertation - im Zusammenhang mit einem
derartigen „Überdenken“ könnten spezielle Regelungen über eine vorrangige
Beteiligung der bisherigen Prüfer angezeigt sein (s. auch Urteil vom 9. Dezem-
ber 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <273 f.> = Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 307) -, sondern um die Klärung der Frage, ob die Disserta-
tion wissenschaftlichen Mindeststandards i.S.d. § 8 Abs. 1 der Promotionsord-
nung noch genügt. Um die tatsächliche Grundlage für die Beantwortung dieser
Frage zu gewinnen, war es sachgerecht, dass sich der gemäß Art. 40 Abs. 1
BayHSchG hierfür zuständige Fachbereichsrat - neben der nochmaligen Befas-
sung des Erst- und des Zweitberichterstatters - der Hilfe eines externen Gut-
achters bediente. Inwiefern dieses Verfahren nach besonderen Regelungen
verlangen soll, macht die Beschwerde nicht deutlich und ist auch sonst für den
Senat nicht erkennbar.
Die Beschwerde meint, Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG trage bei der Rücknahme von
Verwaltungsakten, die wie die Verleihung des Doktorgrades nicht auf Geld-
oder teilbare Sachleistungen gerichtet seien, dem Vertrauensschutz nur durch
die Möglichkeit einer materiellen Entschädigung Rechnung; demgegenüber be-
dürfe die Promotion im Hinblick auf das mit ihr verbundene berufliche Ansehen
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eines darüber hinausgehenden, besonderen Schutzes, den die allgemeine
Rücknahmevorschrift nicht vermitteln könne. Damit geht die Beschwerde von
einer unzutreffenden Voraussetzung aus. Sie verkürzt das rechtsstaatliche Ab-
wägungsprogramm zwischen Vertrauensschutz und Gesetzmäßigkeit der Ver-
waltung, welches Art. 48 BayVwVfG bei verfassungskonformer Auslegung ins-
gesamt prägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a.a.O. Rn. 79). Bei
der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes i.S.d. Art. 48 Abs. 3
BayVwVfG, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, hat
die Behörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des
Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Inte-
resse an seiner Rücknahme abzuwägen (siehe Beschluss vom 30. September
2003 - BVerwG 2 B 10.03 - Buchholz 237.7 § 20 NWLPG Nr. 1 für die Rück-
nahme einer Prüfungsentscheidung). Die in Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG getroffe-
ne Wertung über die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, die sich ihrem Wortlaut
nach nur auf die dort genannten Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte be-
zieht, ist dabei im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens zu be-
rücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 -
BVerwGE 118, 216 <222, 226>). In diese Abwägung sind bei der Entziehung
eines Doktorgrades die für den Betroffenen damit verbundenen beruflichen Er-
schwernisse einzustellen, die als vorhersehbare und in Kauf genommene Ne-
benfolgen den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren; auch dies ist in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (Beschluss
vom 25. August 1992 - BVerwG 6 B 31.91 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 3).
Damit übereinstimmend hat das Berufungsgericht die Ermessensausübung der
Beklagten deshalb gebilligt, weil deren wissenschaftlicher Ruf und das Ansehen
der Rechtswissenschaft insgesamt das Interesse der Klägerin an ihrem berufli-
chen Ansehen überwiege. Auf der Grundlage dieser Ausführungen und der tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keinen Anhalt dafür,
dass die Beklagte die Folgen ihrer Entscheidung für die berufliche Betätigung
der Klägerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Erwägungen
einbezogen hat. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde nicht auf.
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2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Verfahrensmangel ist nur dann i.S.v. § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (ver-
meintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung
substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Daran fehlt
es hier.
Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor. Sie meint, das Berufungsgericht
hätte ihr Vorbringen, sie sei bei Anfertigung ihrer Dissertation schwer krank ge-
wesen, nicht für unglaubhaft halten dürfen, ohne hierüber ein medizinisches
Gutachten einzuholen. Damit kann sie nicht durchdringen. Denn ein entspre-
chender Beweisantrag wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. April
2006 nicht gestellt, und die Beschwerde legt weder dar, dass bereits im Verfah-
ren vor dem Berufungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung
bezüglich des Gesundheitszustandes der Klägerin hingewirkt worden ist, noch,
inwiefern sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne
ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Zwar weist sie
in dem - erst nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegange-
nen - Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 darauf hin, dass das Berufungsgericht
Erkenntnisse über eine bei der Klägerin vorliegende Depression und über die
Einnahme von Antidepressiva gehabt habe. Diesbezügliche Nachforschungen
mussten sich ihm dennoch nicht aufdrängen, zumal die Klägerin, wie das Beru-
fungsurteil vermerkt, in dem fraglichen Zeitraum immerhin zwei Staatsprüfun-
gen abgelegt und den Referendardienst absolviert hat.
Ebenso wenig lassen die Darlegungen der Beschwerde darauf schließen, dass
das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht. Der Überzeugungsgrundsatz wird verletzt,
wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt aus-
geht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich
ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -
BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 ff.).
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Das Berufungsgericht ist im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausübung des
Rücknahmeermessens der Beklagten davon ausgegangen, dass die Klägerin
entweder bei Anfertigung ihrer Dissertation nicht (schwer) krank gewesen ist
oder das Promotionsverfahren bis zu ihrer Genesung hätte unterbrechen kön-
nen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass sich dem Beru-
fungsgericht eine andere Annahme über den Gesundheitszustand der Klägerin
hätte aufdrängen müssen. Die nunmehr aufgrund der ärztlichen Untersuchung
vom 14. Juli 2006 gestellte Diagnose konnte das Berufungsgericht schon des-
halb nicht in seine eigenen Erwägungen einbeziehen, weil sie erst nach Erlass
des Berufungsurteils gestellt worden ist. Abgesehen davon geht die Beschwer-
de nicht darauf ein, inwieweit der damalige Gesundheitszustand der Klägerin im
Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung der Beklagten
überhaupt entscheidungserheblich ist. Die weder bei der Anhörung der Klägerin
(Art. 28 BayVwVfG) noch im Widerspruchsverfahren, sondern erstmals mit der
Klage geltend gemachten gesundheitlichen Gesichtspunkte konnten von der
Beklagten bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt werden, und zwar auch
dann nicht, wenn der inzwischen an einer anderen Universität lehrende Erstbe-
richterstatter von ihnen Kenntnis gehabt haben sollte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des
Streitwertkataloges (NVwZ 2004, 1327).
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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