Urteil des BVerwG vom 17.10.2005

Bier, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 67.05
VGH 4 S 983/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung
wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulas-
sungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.
Das Darlegungserfordernis setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hin-
reichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der o-
bersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten
Rechtssatz widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO schließlich ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn begrün-
denden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Hinsichtlich keines dieser Zulassungsgründe wird die Be-
schwerde den aufgezeigten Anforderungen auch nur ansatzweise gerecht. Sie er-
schöpft sich vielmehr darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als
rechtsfehlerhaft anzugreifen.
An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert sich im Übrigen auch dann
nichts, wenn man ihr sinngemäß die Rechtsfrage entnehmen will, ob eine Res-
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titutionsklage in analoger Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO i.V.m. § 153
Abs. 1 VwGO auch auf solche Urkunden gestützt werden kann, die erst nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses erstellt wurden, aber weiter zurücklie-
gende Tatsachen beweisen. Diese Frage könnte die Zulassung der Revision schon
deshalb nicht rechtfertigen, weil es im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung je-
weils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf
jede dieser Begründungen eines Zulassungsgrundes bedarf (BVerwG a.a.O.). Der
Verwaltungsgerichtshof hat die Wiederaufnahmeklage nicht nur wegen Fehlens eines
Restitutionsgrundes, sondern auch deshalb als unzulässig angesehen, weil der
Kläger entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwaltlich nicht vertreten war. Mit dieser
selbstständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde überhaupt nicht
auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwertes auf § 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Vormeier Bier