Urteil des BVerwG vom 11.11.2003

Verfahrensmangel, Begriff, Einheit, Anerkennung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 67.03
VGH 1 S 377/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und B ü g e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim
vom 21. Juli 2003 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Grundsätzliche Bedeu-
tung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung
erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallüber-
greifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
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Der Kläger sieht als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, wie der in
§ 26 des baden-württembergischen Polizeigesetzes verwendete Begriff "gefährliche
Orte" auszulegen ist. Damit wirft er allein eine Problematik des Landesrechts auf.
Der Kläger legt nicht, wie es erforderlich wäre, dar, dass in einem Revisionsverfah-
ren eine fallübergreifende Frage des revisiblen Rechts beantwortet werden könnte.
Allein der Hinweis darauf, dass in anderen Bundesländern entsprechende Bestim-
mungen bestehen, führt nicht auf revisibles Recht (Beschluss vom 25. Oktober 1995
- BVerwG 4 B 216.95 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 53, S. 12).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Büge