Urteil des BVerwG vom 16.10.2002

Verfahrensmangel, Beendigung, Rechtsgrundlage, Anerkennung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 67.02
OVG 8 LB 45/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
5. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 78 959 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen wer-
den, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf diese Abweichung beruht oder ein Verfahrensman-
gel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungs-
entscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung
der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder
die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht,
oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentschei-
dung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
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kreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die für die Revisi-
onsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den
Grund, der ihrer Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam
rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass
und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bis-
her revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifen-
den Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Beru-
fungsgericht hat die auf Gewährung einer Berufsunfähigkeits-
rente für einen zurückliegenden Zeitraum gerichtete Klage mit
der Begründung abgelehnt, dass nach der dafür als Rechtsgrund-
lage in Betracht kommenden Alterssicherungsordnung der Beklag-
ten die Aufgabe der Praxis bzw. die Beendigung des Arbeitsver-
trags Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitsrente eines
Zahnarztes sei, der Kläger seine Praxis jedoch erst später
aufgegeben habe. Der Kläger macht geltend, Regelungen des § 13
der Alterssicherungsordnung seien klärungsbedürftig. Damit
werden keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts, sondern aus-
schließlich des nicht revisiblen Landesrechts aufgeworfen.
Dies genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,
die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13
Abs. 2 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich