Urteil des BVerwG vom 13.10.2006

Bier, Verfahrensmangel, Erfüllung, Geldschuld

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 66.06
VGH 21 BV 05.167
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
29. Mai 2006 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 533,88 € (entspr. 3 000 DM) festge-
setzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zwar nicht auf den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), rügt
aber zu Recht einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur
zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechts-
frage des revisiblen Rechts, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein
wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und
inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgericht-
lich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von
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der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätz-
liche Bedeutung.
Der Kläger möchte offenbar geklärt wissen, ob die Abbuchung eines Beitrags
zu Gunsten des Zahnärztlichen Bezirksverbandes als Erlass eines Verwal-
tungsaktes zu verstehen ist. Diese Frage führt auf die für die Beitragserhebung
maßgeblichen Vorschriften des nicht revisiblen Satzungsrechts der Beklagten
und ist insoweit revisionsgerichtlicher Klärung nicht zugänglich. Gegenteiliges
zeigt der Kläger nicht auf. Im Übrigen bezieht sich die Frage auf Besonderhei-
ten des Einzelfalles. Die Beiträge sind, wie dem Berufungsurteil entnommen
werden muss, von den für den Kläger vorgesehenen Leistungen der Kassen-
zahnärztlichen Vereinigung Bayern abgezogen und dem Beklagten zugeführt
worden. Der Kläger zeigt nicht auf, dass derartige Besonderheiten der Bei-
tragseinziehung auf eine fallübergreifende Problematik führen. Außerdem muss
berücksichtigt werden, dass nach den Ausführungen des Berufungsgerichts vor
den „Abbuchungen“ ein Leistungsbescheid erlassen worden ist. Unter solchen
Umständen dürfte die „Abbuchung“ seitens der Beklagten lediglich eine Form
der Erfüllung der mit dem Leistungsbescheid festgesetzten Geldschuld sein, es
sei denn, dem nicht revisiblen Recht wäre etwas anderes zu entnehmen. Dass
die Erfüllung eines Leistungsbescheids keine Verwaltungsaktsqualität hat, ist in
der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C
6.82 - BVerwGE 66, 218 <220>). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erken-
nen, dass hierzu weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.
b) Mit Recht macht der Kläger den Verfahrensmangel ungenügender Sachauf-
klärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat, anders
als das Verwaltungsgericht, die Klage gegen die (gesamte) Beitragserhebung
für die Jahre 1993 (2. bis 4. Quartal) bis 1998 (1. Quartal) abgewiesen, weil der
nach Auffassung des Berufungsgerichts in dem Schreiben der Beklagten vom
20. August 1993 zu sehende Leitungsbescheid bestandskräftig geworden sei.
Das Berufungsgericht hätte bei diesem Ansatz darüber Beweis erheben müs-
sen, ob der Kläger gegen das Schreiben vom 20. August 1993 Widerspruch
eingelegt hatte. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 27. März 2004 unter Be-
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weisantritt vorgetragen, gegen dieses Schreiben Widerspruch eingelegt zu ha-
ben. Dem hätte der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner Rechts-
auffassung nachgehen müssen. Hat der Kläger bereits, wie er behauptet, mit
Schreiben vom 31. August 1993 ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, so
wäre der Bescheid nicht bestandskräftig geworden.
2. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm in
§ 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die angegriffene Ent-
scheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
3. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3
GKG (20 Quartale à 150 DM).
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier
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