Urteil des BVerwG vom 29.09.2005

Beschwerdefrist, Gesundheitszustand, Staatsprüfung, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 66.05 (6 PKH 15.05)
OVG 4 Bf 1/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V or m e i e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumens der Frist zur
Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 11. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem genannten Beschluss wird verworfen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm für das vorliegende Verfahren
Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt bei-
zuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 900 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts ist wegen Versäumens der einmonatigen Beschwerde-
frist des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO unzulässig. Der mit einer dem § 133 Abs. 1 bis 3
VwGO genügenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts wurde dem Kläger am 17. August 2005 zugestellt, so dass die am
20. September 2005 eingegangene Beschwerde nicht die Einlegungsfrist wahrt. Die
Voraussetzungen einer Widereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben,
weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert
war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger behauptet, aus
gesundheitlichen Gründen an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein, hat er
dies nicht glaubhaft gemacht, etwa durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen
Bescheinigung. Der Hinweis, dass die Nichtanfertigung von Aufsichtsarbeiten im
Rahmen der juristischen Staatsprüfung im April 2005 von dem zuständigen Prü-
fungsamt aufgrund eines den Kläger betreffenden amtsärztlichen Gutachtens als
entschuldigt angesehen wurde, sagt nichts über den Gesundheitszustand des Klä-
gers in dem für die fristgerechte Beschwerdeeinlegung maßgeblichen Zeitraum aus.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht etwa deshalb zu gewähren,
weil der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist einen ordnungsmäßig begründeten
und vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hätte. Dies
ist nicht der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging ebenfalls
außerhalb der Beschwerdefrist ein.
- 3 -
Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Nichtzulassungsbe-
schwerde aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 116
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier